Um den Beweis zu erbringen, reicht es laut Bundesgerichtshof (BGH) aus, wenn der Kläger dem Provider die beanstandete Internetseite so genau beschrieben hat, dass es "dem Anbieter ohne unzumutbaren Aufwand möglich ist, den Inhalt aufzufinden" und die Seite aus dem Netz zu nehmen.
Mit dem Urteil hat der BGH rechtskräftig die Schmerzensgeldklage eines Mannes abgewiesen, der im Internet rassistisch-neonazistischen Beschimpfungen ausgesetzt war.
Seit Februar 2001 war der Kläger von den Inhabern zweier Domain-Namen übel beschimpft worden. Unter anderem bezeichneten sie ihn in ihren Internet-Seiten als "Judenarsch", weiter wurden Morddrohungen veröffentlicht und es wurde zu Straftaten angestiftet. Der Provider gab an, hierüber nicht informiert gewesen zu sein.
Der Kläger behauptete in dem Verfahren, er habe den Internetanbieter durch Telefonate, E-Mails und Faxnachrichten mehrfach darauf hingewiesen. Amts- und Landgericht hatten die Klage jedoch abgewiesen, weil er die angeblichen Warnungen nicht belegen konnte. Der BGH bestätigte nun diese Urteile.
(sueddeutsche.de/AFP/AP)