Recht:Von verunglückten Fahrschülern und doppelter Rückschaupflicht

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Aktuelle Urteile rund ums Verkehrsgeschehen

(SZ vom 27. 8. 2003 - ) Bereitet ein Fahrlehrer seinen Schüler nicht ausreichend auf die erste praktische Fahrstunde vor und verunglückt dieser, haftet der Fahrlehrer für den Schaden, entschied das Landgericht Osnabrück (Az: 9O 3071/01). Der Fall: Während der ersten praktischen Fahrstunde war eine Fahrschülerin vom Kupplungshebel abgerutscht und frontal gegen eine Straßenlaterne geprallt. Das Argument der Richter: Der Fahrlehrer habe den Leitfaden für die Ausbildung, die stufenweise erfolgen solle, nicht eingehalten und mit der Schülerin nicht entsprechend geübt.

Im Oktober wird bundesweit wieder der traditionelle kostenlose Lichttest angeboten. Alle teilnehmenden Kfz-Betriebe und Prüfstellen sind an dem Plakat "Lichttest '03" zu erkennen.

Es reicht nicht, beim Abbiegen nur den Blinker zu setzen und sonst nicht auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Ein Landwirt wollte mit seinem Traktor links abbiegen, blinkte, scherte zugunsten eines größeren Bogens erst nach rechts aus. Einem nachfolgenden Autofahrer, der den Traktor überholen wollte, wurde dieses unklare Verhalten zum Verhängnis. Der Landwirt musste drei Viertel des Schadens zahlen, entschied das Kammergericht Berlin (Az: 12U26/01), denn es gelte die so genannte doppelte Rückschaupflicht. Das heißt, wer abbiegen will, muss nach hinten schauen, sich möglichst weit links einordnen und wenn die Gegenfahrbahn frei ist, nochmals den rückwärtigen Verkehr beobachten, so die Richter.

Übermüdete Lastwagenfahrer, die einen Unfall verursachen, können sich nicht auf den Zeitdruck durch Speditionen oder Auftraggeber berufen, so ein Urteil des Landgerichts Stendal (Az: 23O67/02). Der Fall: Ein Brummifahrer war am Steuer eingeschlafen, der Lkw kippte um. Dem Urteil zu Folge muss der Fahrer den Schaden in Höhe von 40.000 Euro selbst zahlen, da er sich über deutliche Anzeichen eines aufkommenden Sekundenschlafes hinweggesetzt hatte, wie er zugab. "Grob fahrlässig", so die Richter. Immerhin räumten sie ein, dass es Fälle gebe, bei denen die Haftung des Fahrers aufgrund arbeitsrechtlicher Grundsätze ausgeschlossen oder beschränkt ist, weil die Unfallfahrt dem Interesse des Arbeitgebers diente.

Bei starkem Regen suchen Motorradfahrer immer wieder Schutz unter einer Autobahnbrücke auf dem Standstreifen. Obwohl das an sich nicht erlaubt ist, tragen Biker keine Mitschuld, wenn sie dort in einen Unfall verwickelt werden, so ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az: 14W48/01, VersR 2003, 658). Im vorliegenden Fall verlor eine Frau bei starkem Regen die Gewalt über ihr Auto und erfasste einen auf dem Standstreifen schutzsuchenden Motorradfahrer. In der Vorinstanz waren dem Biker 25 Prozent Mitschuld zugewiesen worden, die das OLG Celle revidierte. Die Begründung: Die Fahrerin sei allein aufgrund eines Fahrfehlers von der Straße abgekommen - deshalb wäre es auch zu dem Unfall gekommen, wenn der Biker auf der rechten Fahrbahn gefahren wäre.

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