Besonders in der kalten Jahreszeit beeinflussen Eis und Schnee immer wieder den Straßenverkehr.
Generell gibt es auf den Gehwegen zwischen sieben und 22 Uhr eine Streupflicht. Blind verlassen darf man sich darauf jedoch nicht.
Bei plötzlichem Eisregen müssen Autofahrer und Fußgänger besonders wachsam sein.
Erkennt ein Autofahrer, dass der Fußweg vom Auto bis zu einem nahen Geschäft teilweise nicht gestreut ist und rutscht er in diesem Teil aus, hat er bei einer Verletzung keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Streupflichtigen.
Schließlich konnte er die Gefahr erkennen und hat den Gehweg somit auf eigene Gefahr benutzt. Der Unfall ist dem streupflichtigen Anwohner nicht anzulasten.
(OLG Hamm, Adajur-Dok. 31963)