Autokauf:Handel im Wandel

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Die Rechte der Verbraucher sind bereits gestärkt worden - durch eine Verschärfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Claudia Schumacher

Das neue Auto hat nach wenigen Wochen einen Motorschaden. Das passiert selten, aber es passiert. Noch vor einigen Jahren wäre der Käufer in so einem Fall der Dumme gewesen. Denn der Händler hätte die Gewährleistung für jegliche Mängel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen können. "Die Situation für den Verbraucher war katastrophal", sagt Ulrich May, Rechtsexperte beim ADAC.

Dies hat sich mit der Schuldrechtsreform, die 2002 in Kraft getreten ist, deutlich geändert. Damit wurden spezielle Verbraucherschutzgesetze in das Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommen. Die gravierendste Neuerung bezieht sich auf die Gewährleistung. Die Schuldrechtsreform sieht vor, dass der Händler zwei Jahre lang für Mängel haften muss. Er kann diese Frist zwar auf ein Jahr verkürzen; der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2006 jedoch entschieden, dass dies nur in sehr seltenen Fällen zulässig ist. Viele Verkürzungen waren mit diesem Urteil für unwirksam erklärt worden. Ein Privatverkäufer darf die Gewährleistung jedoch immer noch ausschließen.

Ein Privatverkäufer darf die Gewährleistung ausschließen.

Genau hierin liegt ein weiteres Problem: Denn es ist schwer zu beweisen, wenn ein Händler einen Strohmann als Verkäufer einschaltet. Zwar ist dies im sogenannten Umgehungsverbot untersagt, doch was in diesem Fall genau als Umgehung zu werten ist, beschäftigt noch die Gerichte.

Daher hat die Europäische Kommission unter anderem zu dieser Frage ein aktuelles Grünbuch vorgelegt. Hier soll geklärt werden, ob ein Vermittler nicht in jedem Fall haften muss. Zudem versuchen Händler immer wieder, die Gewährleistung dadurch unzulässig zu umgehen, indem sie das Auto im Kleingedruckten etwa als Bastlerfahrzeug deklarieren, auch wenn es gar keines ist. Hat der Käufer dies übersehen, hat er keine Handhabe. "Ein Problem ist, dass die Verbraucher die Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig nicht lesen", sagt der ADAC-Experte May.

Dabei haben sie seit der Schuldrechtsreform eindeutig die besseren Karten. Sie schreibt fort, was bereits 1977 mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begonnen hat. Dies ebnete den Verbraucherzentralen den Weg, Verbandsklagen gegen Verstöße zu richten.

Die AGBs werden sich ändern

"Viele Streitfragen aus den Anfängen sind heute geklärt", sagt Helke Heidemann-Peuser, Rechtsexpertin beim Bundesverband der Verbraucherzentralen. So hat der Verband durch Klagen gegen Kündigungsausschlüsse in den 80er Jahren für flexiblere Laufzeiten bei Fitnessstudios gesorgt oder in den 90er Jahren mehrere BGH-Urteile bewirkt, denen eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetz folgen musste. Heute darf die Laufzeit von Versicherungsverträgen nicht mehr wie damals zehn, sondern höchstens noch fünf Jahre betragen.

1987 hat der BGH entschieden, dass Vorkasse in einem Reisevertrag unwirksam ist, wenn die Reise nicht durch eine Insolvenzversicherung abgesichert ist - auch ein Verdienst der Verbandsklagen. Ein wichtiges Feld sei heute zudem die Telekommunikationsbranche. "Mit neuen Angeboten auf dem Markt ändert sich auch die Landschaft der Allgemeinen Geschäftsbedingungen", sagt die Verbraucherschützerin Heidemann-Peuser. Genügend Anlässe für Klagen werden also bleiben.

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