Ihr gutes Recht - Fall der Woche:Verkehrssicherheit im Supermarkt

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Ein Einkauf mit Folgen: Eine Frau rutscht in der Obstabteilung eines Supermarktes auf heruntergefallenen Weintrauben aus, stürzt zu Boden und erleidet einen Knorpeleinriss im Knie. Der Geschäftsinhaber soll Schmerzensgeld zahlen - bekommt die Frau vor Gericht Recht?

Der Fall:

Achtung, Rutschgefahr: Auch im Supermarkt um die Ecke kann es zu schweren Unfällen kommen. (Foto: Foto: dpa)

Frau E. aus Cham geht gerne in den großen Supermarkt um die Ecke einkaufen. Eines Mittags rutschte sie in der Obstabteilung des Supermarktes auf heruntergefallenen Weintrauben aus und stürzte zu Boden.

Die Angestellten waren hilfsbereit und brachten Frau E. sofort zu einem Arzt. Dieser diagnostizierte einen Bänderriss am linken Knie mit Knorpeleinriss. Frau E. sah den Grund für ihr Dilemma in dem Versäumnis des Supermarktes die sich auf dem Boden befindlichen Trauben zu entfernen.

Daraufhin verlangte sie vom Händler Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Dies sah der Betreiber des Supermarktes allerdings ganz anders und wollte nicht zahlen. Frau E. sah sich daraufhin gezwungen, vor Gericht um ihr Recht zu kämpfen.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Die Entscheidung:

Antje Greschak, Juristin bei Advocard. (Foto: Foto: Advocard)

Die Richter vom Landgericht Regensburg gaben Frau E. zur Hälfte die Mitschuld. Trotzdem sprachen sie ihr ein höheres Schmerzensgeld zu.

Da der Händler damit nicht einverstanden war, ging er in die Berufung. Das OLG Nürnberg entschied zu Gunsten des Supermarkt-Betreibers. Es sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Für große Lebensmittelgeschäfte sind Kontrollen der Fußböden alle 15-25 Minuten ausreichend.

Die Verkäuferin konnte nachweisen, dass sie erst fünf Minuten vor dem Sturz von Frau E. eine Sichtkontrolle des Fußbodens gemacht hatte. Noch dazu befanden sich zur Mittagszeit kaum Kunden im Supermarkt. Laut Lageplanskizze ist der Obstbereich zudem baulich so gestaltet, dass Weintrauben leicht hätten wahrgenommen werden können.

Die Richter waren der Meinung, dass der Ausrutscher von Frau E. ein "schicksalhaftes Ereignis" sei und der Händler dafür nicht in Verantwortung gezogen werden darf.

(OLG Nürnberg, Az.: 3 U 806/05)

Der Experten-Tip:

Der Betreiber eines Supermarktes besitzt keine Gefährdungshaftung und kann nicht für das Ausrutschen eines Kunden haftbar gemacht werden, wenn er die Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat.

Gerade im Bereich mit offenen Lebensmitteln, sollte man immer besonders Acht geben und bei Verschmutzung des Bodens den Filialleiter informieren.

© Antje Greschak, Juristin bei Advocard - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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