Ihr gutes Recht - Fall der Woche:Einfach zu langsam

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202 km/h - so schnell kann der Neuwagen laut Prospekt fahren. Auf der Autobahn stellt sich allerdings heraus, dass die versprochene Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht wird. Kann der Käufer das Auto zurückgeben?

Der Fall:

Auf der Autobahn erreichte der Neuwagen die 202 km/h nicht. (Foto: Foto: dpa)

Ein Liebhaber PS-starker Automobile hatte seinen Neuwagen vom Händler abgeholt und war auf dem Weg zur Autobahn, um die im Verkaufsprospekt des Herstellers angegebene Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h zu testen.

Dabei stellte er fest, dass die als "wesentliche Serienausstattung" gekennzeichneten Reifen der Größe 225/55 R 16 zwar gut auf der Straße lagen, er die versprochene Höchstgeschwindigkeit damit aber nicht erreichen konnte.

Der Hersteller argumentierte, dass sich die zitierte Maximalgeschwindigkeit ausdrücklich auf das Basismodell mit den schmaleren 195er Reifen beziehe.

Dennoch klagte der frisch gebackene Besitzer aufgrund dieser Abweichung gegenüber den Informationen im Verkaufsprospekt wegen Sachmangels und forderte ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie auf Seite 2 - einfach klicken!

Die Entscheidung:

Niels Brücker, Rechtsanwalt, Leistungsabteilung Advocard (Foto: Foto: Advocard)

Der Sachverständige konnte nach einer Probefahrt bestätigen, dass die maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei 197,51 km/h bzw. bei 198,17 km/h lag, also 2,2 Prozent unter dem Versprechen des Herstellers.

Dennoch wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage des Käufers mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug keinen Mangel im Rechtssinne aufweise.

Dabei befand das Gericht zwar, dass der Wagen die Höchstgeschwindigkeit von 202 km/h auch mit der 225er Bereifung erreichen müsste, da die Reifen als Erstausstattung verkauft worden seien und zur wesentlichen Serienausstattung des Modells gehörten.

Ein Sachmangel sei dies aber erst ab einer erheblichen Abweichung.

(Oberlandesgericht Düsseldorf, AZ I-3 U 8/04)

Der Experten-Tipp:

Vereinbart man beim Kauf eines Neufahrzeugs mit dem Händler Modifikationen an der Serienausstattung, sollte man sich vorher genau nach eventuellen Auswirkungen auf Leistung und Verbrauch des Fahrzeugs erkundigen.

Auch wenn eine unerhebliche Abweichung für manche kein Grund zu rechtlichen Schritten ist, so ist sie dennoch ärgerlich.

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