Der Fall:
Eine Chefärztin in einem Krankenhaus warf ihrem Kollegen vor, er habe eine Operation nicht ordnungsgemäß ausgeführt und Patienten nicht richtig aufgeklärt. Nach mehreren Personalgesprächen erhielt die Chefärztin wegen der von ihr geäußerten Kritik eine ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit.
Der von der Chefärztin erhobenen Kündigungsschutzklage gab das Arbeitsgericht statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab, die Chefärztin scheiterte auch vor dem Bundesarbeitsgericht, so dass sie Verfassungsbeschwerde erhob - der Fall kam vor das Bundesverfassungsgericht.
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Die Entscheidung:
Das Bundesverfassungsgericht sah keine Grundrechtsverletzung. Zwar sei das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt, jedoch könne sich auch der Arbeitgeber auf den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Die dem Staat obliegende Schutzpflicht gegenüber Arbeitnehmern werde durch die geltenden Kündigungsschutzvorschriften Rechnung getragen.
Das Kündigungsschutzgesetz sei vorliegend jedoch nicht anwendbar, da die Chefärztin während der Probezeit gekündigt wurde. Weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht wegen der erhobenen Kritik an einem Kollegen erfolgte, sondern die Art und Weise des Vorgehens der Chefärztin gerügt wurde, liege auch keine Sittenwidrigkeit vor, Grundrechte seien nicht verletzt.
(Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 1659/04)
Der Tipp:
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, zu prüfen, ob sie bei einem neuen Arbeitsverhältnis zusammenpassen. Während der Probezeit sind die Kündigungsmöglichkeiten deshalb für beide Parteien erleichtert. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung nochmals bekräftigt.