Drogeriemärkte dürfen am Versandhandel mit Medikamenten beteiligt werden. Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Damit siegte die Drogeriekette dm (Karlsruhe) im jahrelangen Rechtsstreit mit der Stadt Düsseldorf.
Der bundesweit zweitgrößte Drogeriemarktbetreiber bietet in Nordrhein-Westfalen seit 2007 zunächst in ausgewählten Filialen einen Bestell- und Abholservice in Kooperation mit einer Versandhandelsapotheke im niederländischen Venlo an.
Nach Auffassung der Leipziger Richter handelt es sich bei dem Service um eine inzwischen verbreitete Form des Versandhandels.
Die Drogeriekette hatte den Service zunächst in acht Filialen im Rheinland angeboten und dann auf 80 Geschäfte erweitert. Das Angebot soll bundesweit ausgebaut werden. Der Verbraucher füllt dafür einen Bestellschein aus, der in eine Papiertasche kommt. Spätestens 72 Stunden später kann der Kunde das bestellte Medikament abholen.
Sicherheit nicht gefährdet
Laut Urteil stehen die Schutzziele des Apotheken- und Arzneimittelrechts diesem Vertriebssystem nicht entgegen. Der Versandhandel durch die Drogeriekette gefährde die Sicherheit für Arzneimittel nicht mehr als die klassische Form des Versandhandels, bei der die Zustellung des Medikaments an den Endverbraucher erfolge.
Der zuständige 3. Senat betonte aber, dass sich die Drogerie auf logistische Leistungen beschränken müsse. Es dürfe in keiner Weise der Eindruck erweckt werden, die Medikamente würden von der Drogerie selbst abgegeben. Das Unternehmen dürfe nicht als Vertragspartner des Kunden in Erscheinung treten. Auch Werbung, die diesen Eindruck erweckt, ist nach dem Urteil unzulässig.
Die Stadt Düsseldorf hatte den Bestell- und Abholservice der Drogeriekette dm Jahr 2004 untersagt. Dagegen zog das Unternehmen vor Gericht - mit Erfolg. Bereits das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte im November 2006 keine Bedenken gegen das System gehabt. Dieses Urteil bestätigten die Bundesrichter in letzter Instanz.
(Az.: BVerwG 3 C 27.03)