Urteil:Amazon darf Rivalen anzeigen

Gibt man in der Suche des Online-Händlers einen Markennamen ein, sieht man auch Konkurrenzprodukte. Der Bundesgerichtshof hält diese Funktion im Grundsatz für rechtens.

Von Wolfgang Janisch, Aldenhoven

Der Bundesgerichtshof hat eine wichtige Funktion der Waren-Suchmaschine bei Amazon zumindest im Grundsatz für rechtens erklärt. Es geht dabei um die Produktsuche mithilfe eines Markennamens: Gibt man auf der Marktplatzseite des Internetportals eine konkrete Marke ein, dann zeigt die Trefferliste auch Konkurrenzprodukte an. Dagegen war die Firma Ortlieb vor Gericht gezogen, ein Hersteller wasserdichter Taschen, der nicht mit Amazon zusammenarbeitet. Sie sah ihr Markenrecht verletzt, weil ihre Angebote dort im Umfeld anderer - womöglich günstigerer - Waren gezeigt werden. Laut BGH liegt in einer solchen Ergebnisliste aber dann keine Beeinträchtigung einer Marke, wenn für den durchschnittlichen Nutzer deutlich erkennbar ist, dass die in der Liste gezeigten Produkte auch von anderen Herstellern stammen. Ob dies im Fall von Ortlieb so war, muss nun das Oberlandesgericht München aufklären.

Allerdings hat der Kläger auch einen kleinen Sieg errungen. Die Anwälte von Amazon wollten nämlich in Abrede stellen, dass die Zusammensetzung der vom Algorithmus erstellte Trefferliste überhaupt von Amazon beeinflusst sei. Der BGH dagegen stellte klar: Wer die Schlüsselworte für die Suchmaschine auswählt, der ist auch für die Ergebnisse verantwortlich. Und diese Begriffe stammten von Amazon und nicht etwa von den Warenanbietern oder Nutzern. Damit sind also durchaus erfolgreiche Klagen gegen die Resultate solcher Suchmaschinen denkbar. Etwa dann, wenn die Listen irreführend sind oder eben einen Markennamen gezielt dazu missbrauchen, potenzielle Käufer zu ganz anderen Waren zu lotsen.

© SZ vom 16.02.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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