Tipps für die Nachlassplanung:Vermögen sichern

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Experten raten Unternehmern, sich rechtzeitig um die Nachfolge zu kümmern und mit den Erben das Gespräch zu suchen. (Foto: Jens Kalaene/dpa)

Was man tun kann, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und Streit zu vermeiden: Experten geben Tipps. Der wichtigste heißt: früh anfangen!

Von Christiane Kaiser-Neubauer

Das Thema ist heikel und wird deshalb allzu oft ganz ausgespart. Zu groß ist das Konfliktpotenzial bei der Übertragung von Unternehmen und Vermögen an die Erben. Richtig los bricht der Familienzwist häufig erst nach dem Tod des Firmenoberhauptes. Der Machtkampf um den Nachlass des Konzerngründers Theo Albrecht ist ein aktuelles Beispiel. "Gesellschafterstreitigkeiten, gerade nach Erbfolge in Familiengesellschaften, belasten das Unternehmen erheblich und können bis zur Existenzvernichtung durch Insolvenz führen. Sofern Unternehmensanteile nicht bereits zu Lebzeiten übertragen, sondern vererbt werden, hat die richtige Gestaltung der Nachfolge daher besonderes Gewicht", sagt Reinhard Lutz, geschäftsführender Gesellschafter von der Kanzlei Lutz Abel Rechtsanwalt. Gefragt ist strategisches Vorgehen mit Fingerspitzengefühl. Tipps für die Nachlassplanung.

Frühzeitig vorsorgen

Unternehmer wollen ihr Lebenswerk auch nach ihrem Tod in guten Händen wissen. Die besten Chancen darauf hat, wer sich frühzeitig mit der Erbrechts- und Nachfolgematerie befasst. Doch laut Markus Neuner, stellvertretender Bereichsleiter Recht und Steuern der IHK München und Oberbayern, schieben Unternehmer entsprechende Gespräche mit der Familie zu lange auf. Nachkommen hätten aber im Alter von vierzig plus ihre Berufsentscheidungen längst getroffen und wollten sich nur schwer umorientieren. "Am Ende gibt es Enttäuschungen auf beiden Seiten und nicht selten den Verkauf des Betriebes."

Die richtige Kommunikation

Egal, ob Einzelunternehmer oder Gesellschafter, der Betroffene sollte die Nachkommen über seine Nachlasspläne in Kenntnis setzen und diese erklären. Unausgesprochene Konflikte, auch zwischen den Erben, können in der Folge zur Zerreißprobe führen. "Wenn der Unternehmer still und heimlich sein Testament macht und dann die Bombe hoch geht, ist der Familienstreit vorprogrammiert. Vermögen bedeutet Verantwortung und deshalb muss man zu Lebzeiten mit dem Thema umgehen", sagt Birgit Felden, Aufsichtsrat der TMS Unternehmensberatung.

Die Rechtsform festlegen

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, gilt das gesetzliche Erbrecht. Dabei bilden alle anspruchsberechtigten Erben automatisch eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, ihnen gehören die Unternehmensanteile gemeinsam und sie müssen sich in allen Punkten einigen. "Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben häufig unterschiedliche Interessen, was den Fortbestand des Unternehmens bedroht", sagt Neuner. Alternative: Der Unternehmer trifft bei mehreren Erben frühzeitig eine Entscheidung über eine Umwandlung oder Einbringung des Einzelunternehmens in eine Gesellschaft und fixiert dies in Testament oder Erbvertrag. "Hier gilt es, die notwendigen Mehrheitsverhältnisse für Entscheidungen zu beachten und auch die beste steuerrechtliche Lösung zu finden", sagt Neuner. Wichtig ist, die jeweilige Regelung auch im Gesellschaftsvertrag abzubilden.

Erbvertrag statt Testament

Wer die gesetzliche Erbfolge umgehen will, muss seinen letzten Willen schriftlich niederlegen. Dies kann in einem Testament oder Erbvertrag geschehen. Letzteres ist die bessere Lösung, da der Vertrag durch die Unterschrift des Erblassers und der Erben quasi eine Einigung über die Nachlassregelung bedeutet. "Ein Testament ist nicht bindend, es ist eine einseitige Willenserklärung und kann zudem auf mysteriöse Weise verschwinden. Daher rate ich, einen Erbvertrag abzuschließen, der notariell beurkundet werden muss", sagt Felden. Falls der Betrieb an nur einen bevorzugten Erben geht, muss der Pflichtteil des übergangenen Kindes aus dem Unternehmen heraus beschafft werden. Damit die Firma nicht in Finanznot gerät, sollte vorgesorgt werden, idealerweise mit Bargeld, einer Immobilie oder eben doch einem kleinen Unternehmensanteil.

Nachfolger bestimmen

Die Nachlassregelung eines Unternehmens darf nicht nach dem Prinzip einer falsch verstandenen Fairness getroffen werden. "Grundsätzlich sollte man bei der Anteilsaufteilung Patt-Situationen vermeiden, da diese das ganze Unternehmen lähmen können, wenn man sich nicht einig ist", sagt Beraterin Felden. Viele Unternehmen vertragen nicht zwei Häuptlinge und Erben, die sich schätzen, aber nicht automatisch gut miteinander arbeiten können. Experten empfehlen daher, bei zwei Kindern eines auszubezahlen oder zum Minderheitsgesellschafter zu machen. Eine weitere Komplikation laut Rechtsanwalt Lutz: "Bei der Nachfolge in Familienunternehmen ergibt sich häufig das Problem, dass Familienangehörige in Leitungspositionen kommen, für die sie persönlich oder fachlich nicht geeignet sind." Dann ist eine Fremdgeschäftsführung ratsam.

Schenken statt vererben

Die Schenkung des Unternehmens zu Lebzeiten mindert die Erbschaftssteuerbelastung und hilft, Streit zwischen den Erben zu vermeiden. Steueroptimal ist - neben der Ausnützung der gesetzlichen Freibeträge - eine Nießbrauchsvorbehalts-Klausel im Schenkungsvertrag, die auch eine Gegenleistung an den Schenker klar regelt. "Der Erblasser kann hier zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Zum einen behält er - meist lebenslang - die laufenden Erträge aus dem Vermögenswert und zum anderen mindert der Nießbrauchsvorbehalt den Wert des geschenkten Gegenstands und damit die Schenkungssteuerbelastung", sagt Lutz. Um im Streitfall zwischen den Generationen rasch reagieren zu können, sollte unbedingt eine Rückabwicklungsklausel inkludiert werden. Diese Absicherung erhält dem Erblasser einen gewissen Spielraum. Falls etwa der Beschenkte aufgrund eines Unfalls nicht mehr geistig in der Lage ist oder sich an Verabredungen nicht hält, kann der Erblasser die Schenkung rückgängig machen. Somit ist er wieder am Zug und kann erneut bestimmen.

© SZ vom 06.10.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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