Die Pflicht zu dieser Ad-hoc-Publizität soll den Missbrauch sogenannter Insider-Kenntnisse verhindern. Ein Verstoß gegen die Publizitätspflicht kann zu einer Geldbuße führen.
Die Veröffentlichungspflicht für börsennotierte Unternehmen ist im Paragraph 15 des Wertpapierhandelsgesetzes (§15 WpHG) geregelt. Von der Verpflichtung berührt sind Unternehmen, deren Wertpapiere (in der Regel Aktien) an einer inländischen Börse am Amtlichen Markt oder am Geregelten Markt notiert sind. Die im Freiverkehr gehandelten Titel sind ausgenommen.
Börsenpflichtblatt
Die Veröffentlichung muss nach Paragraph 15 Abs.1 S.1 WpHG in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisches Medium in deutscher Sprache erfolgen. Überregionale Tageszeitungen oder Wirtschafts-Fachmagazine zählen in aller Regel zu den Börsenpflichtblättern. Unternehmen im Prime Standard müssen Ad-hoc Mitteilungen zusätzlich auch in englischer Sprache publizieren.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) prüft, ob die börsennotierten Unternehmen ihrer Publizitätspflicht gemäß Paragraph 15 WpHG nachkommen. Die Börsengeschäftsführung befindet zudem darüber, ob die Veröffentlichung der kursbeeinflussenden Fakten eine vorübergehende Kursaussetzung erfordert.