Steuerurteil:EuGH kippt pauschales Verbot von Verlustanrechnung

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Deutschland und anderen EU-Staaten drohen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes zwar Steuerausfälle in Milliardenhöhe. Doch es hätte noch schlimmer kommen können.

Die Richter kippten am Dienstag in Luxemburg pauschale Verbote grenzüberschreitender Verlustanrechnungen durch Unternehmen, erteilten allerdings auch der pauschalen Erlaubnis einer etwaigen Verlustanrechnung eine Absage.

Das Kaufhaus Marks & Spencer in der Frankfurter Einkaufsstraße Zeil. (Foto: Foto: dpa)

Grundsätzlich könne ein Staat zwar für die Verlustabrechnung der Tochtergesellschaft einer fremden Firma Auflagen machen. Diese müssten aber verhältnismäßig sein, teilte der Gerichtshof mit.

Das Urteil erfolgte in der Rechtssache des britischen Handelskonzerns Marks & Spencer.

Spiegelbildliche Behandlung

Es müsse eine "ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten" gewährleistet sein, so dass Gewinne und Verluste im Rahmen eines Steuersystems "spiegelbildlich behandelt werden". Eine doppelte Verlustberücksichtigung solle vermieden werden ebenso wie die Gefahr der Steuerflucht.

Diese bestünde, wenn die Verluste nicht in den Mitgliedstaaten der Tochtergesellschaften berücksichtigt würden. Innerhalb eines Konzerns könnten Verlustabrechnungen dorthin gelenkt werden, wo die höchsten Steuersätze gelten und damit der Steuervorteil besonders hoch wäre.

Niederlassungsfreiheit

Das Gericht hielt sich mit seiner Entscheidung nahe an der Empfehlung des EU-Generalanwalts Miguel Poiares Maduro. Der hatte in seinen im April vorgelegten Schlussanträgen die Auffassung von Marks & Spencer geteilt, dass das pauschale Verbot grenzüberschreitender Verlustrechnung gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Eine solche Untersagung sei aber dann mit EU-Recht vereinbar, wenn die Verluste unter der Bedingung verrechnet werden dürfen, dass im Sitzland der Auslandstochter keine gleichwertige steuerliche Behandlung möglich ist.

Dies sei im Fall Marks & Spencer der Fall, entschied das Gericht. Das Unternehmen hatte sich im Jahr 2001 von seinen verlustträchtigen Konzerntöchtern in Belgien, Deutschland und Frankreich getrennt. Der britische Fiskus hatte es abgelehnt, die Verluste in Höhe von rund 150 Millionen Euro mit inländischem Gewinn zu verrechnen.

Das EuGH-Urteil war bereits im Vorfeld von den Finanzministern in etlichen EU-Staaten mit Sorge erwartet worden. Sie müssen nun Verluste bei den Steuereinnahmen einkalkulieren, da Rückforderungen zu erwarten sind.

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