Pauschalreisen:Teure Umbuchung

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Wer eine bereits gebuchte Pauschalreise nicht antreten kann und stattdessen einen "Ersatzmann" benennt, kann eine Überraschung erleben: Die Umbuchung kann sehr teuer sein. Jetzt kam der BGH in dieser Angelegenheit zu einem überraschenden Urteil.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Juristische Vorschriften können unendlich kompliziert formuliert sein, aber Paragraf 651 b des Bürgerlichen Gesetzbuches ist - so glaubte man - ziemlich einfach zu verstehen. Erstens: Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sie aber nicht antreten kann, darf einen Ersatzmann benennen. Zweitens: Der Veranstalter darf sich die "Mehrkosten" des Wechsels erstatten lassen. Der Gesetzgeber dachte dabei an einen überschaubaren Verwaltungsaufwand, der Paragraf sollte ja verbraucherfreundlich sein. Nun jedoch hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die "Mehrkosten" können für den Kunden beträchtlich sein, und zwar dann, wenn der Veranstalter einen neuen Linienflug buchen muss.

Eine neue Richtlinie der EU bietet Gelegenheit zur Klarstellung

Im konkreten Fall ging es um eine einwöchige Dubai-Reise, ein Sohn hatte sie für seine Eltern gebucht. Zwei Tage vor dem Abflug wurde die Mutter krank. Der Mann erkundigte sich, was ein Wechsel auf zwei andere Personen kosten würde. Die überraschende Antwort: Entweder könne man den Ersatzreisenden ein Business-Class-Ticket buchen oder - mit anderer Abflugzeit - Economy. Die "Mehrkosten" für den Namenswechsel sollten bei 3700 oder bei 1450 Euro liegen - für eine Reise, die insgesamt nur 1400 Euro kosten sollte. Im zweiten BGH-Fall war ein ähnlich schwindelerregender Preissprung zu verzeichnen. Zehn Tage Thailand für zwei Personen sollten 2500 Euro kosten; der kurzfristige Wechsel hätte Mehrkosten von 3300 Euro verursacht. Die verhinderten Reisenden, die gegen Zahlung von 90 und 85 Prozent des Reisepreises storniert haben, sind in beiden Fällen vor Gericht gezogen. Nun haben sie in letzter Instanz beim BGH verloren und bleiben auf den Kosten sitzen.

Was auf den ersten Blick wie ein dreister Versuch der Reiseveranstalter aussieht, bei ihren Kunden abzukassieren, hat seine Ursache in der Preispolitik der Fluggesellschaften. Weil Flugpreise stark schwanken, binden die Airlines die Tickets an konkrete Personen. "Die Fluglinien wollen damit einen Zweitmarkt für ihre Tickets verhindern", erläuterte der BGH-Senatsvorsitzende Peter Meier-Beck. Präsentiert der Reiseveranstalter einen neuen Kunden eines längst gebuchten Reisepakets, muss der Linienflug neu gebucht werden - anders als bei Charterflügen, die hier mehr Flexibilität aufweisen.

Weil für die Reiseveranstalter diese Kosten also tatsächlich anfallen, lief der BGH-Fall auf die Frage zu: Sind das wirklich die "Mehrkosten", die der Gesetzgeber mit seinem doch eigentlich zum Schutze des Verbrauchers formulierten Paragrafen meinte? Joachim Kummer, Anwalt eines der Kläger, argumentierte, das eindeutig im Gesetz stehende Recht, Reisende auszuwechseln, werde durch solch exorbitante Summen faktisch ausgehöhlt. "Das Ersetzungsrecht der Reisenden wird entwertet." Senatsvorsitzender Meier-Beck befand dagegen, es sei nicht Sache des BGH, mit einem Urteil gleichsam durch die Hintertür Einfluss auf die Gestaltung von Pauschalreisen zu nehmen - auch wenn es sicherlich wünschenswert sei, dass den Reisenden das Risiko solcher Pauschalreisen mit Linienflügen klar sei. (Az: X ZR 107/15 u. 141/15)

Die ursprünglich verbraucherfreundliche Intention des Gesetzes hat sich damit - zumindest für Fälle wie diese - ins Gegenteil verkehrt. Demnächst hat der Gesetzgeber aber Gelegenheit zur Korrektur. Im Dezember 2015 wurde die neue EU-Pauschalreiserichtlinie verkündet, umzusetzen bis Ende 2017. Professor Ernst Führich, ein Fachmann für Reiserecht, empfahl kürzlich, bei der Umsetzung darauf zu achten, dass der Veranstalter nur "angemessene Verwaltungskosten verlangt und nicht den Preis eines tagesaktuellen, erheblich teureren Flugs".

© SZ vom 28.09.2016 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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