Paragrafendschungel:Mein Auto, dein Auto

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Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Kaufvertrag, den Mietvertrag, den Darlehensvertrag - die einschlägigen Vorschriften fürs Finanzierungsleasing sind aber auf zahlreiche Gesetze verteilt. Sieben Antworten auf häufig gestellte Fragen sollen helfen, den Paragrafendschungel besser zu durchblicken.

Heiner Beckmann

Da es den Finanzierungsleasing-Vertrag im BGB (eigentlich) nicht gibt, kommt es hier in der Praxis häufig zu Problemen. Das liegt auch daran, dass die Branche meist Begriffe benutzt, die den Kunden unklar sind.

Das BGB kennt eine ganze Reihe von Verträgen - aber nicht den Leasingvertrag. (Foto: Foto: iStock)

Wer wird beim Finanzierungsleasing-Geschäft mein Vertragspartner?

Wie bei einem "normalen" Kaufvertrag verhandelt der Autokunde, der "seinen Neuen" nicht bar bezahlen kann oder will, auch bei einer Finanzierung "über Leasing" im Autohaus ausschließlich mit dem Lieferanten seiner Wahl über sämtliche technischen Einzelheiten des Kraftfahrzeuges und die Höhe des Kaufpreises.

Der Lieferant wird jedoch nicht Vertragspartner des Kunden. Der Kunde schließt einen Leasingvertrag mit der Leasinggesellschaft, die dann für ihn das Auto beim Lieferanten erwirbt und den vereinbarten Kaufpreis bezahlt.

Der Kunde muss den Aufwand der Leasinggesellschaft ausgleichen, indem er die Raten für die vereinbarte Laufzeit und Sonderzahlungen am Vertragsbeginn oder -ende an die Gesellschaft zahlt.

Werde ich Eigentümer meines neuen Autos?

Wer "sein" neues Auto - oder einen anderen Gegenstand - "über Leasing" finanziert, glaubt oft, er werde Eigentümer, da er sich ja sein Lieblingsmodell nach seinen Wünschen aussucht, Kasko- sowie Haftpflichtversicherung abschließt, als Fahrzeughalter im Kfz-Brief eingetragen wird und das Auto wie ein Eigentümer nutzt. Der Leasingkunde wird aber nur berechtigter Besitzer. Rechtlicher Eigentümer wird die Leasinggesellschaft, der die Sache in ihrer Bilanz steuerlich zugerechnet wird.

Wie lange darf ich mein neues Auto benutzen?

Der Leasingvertrag ist ein so genannter "atypischer Mietvertrag". Wie bei einem "normalen" Mietvertrag muss der Mieter/Leasingkunde die ihm überlassene Sache am Ende der vereinbarten Nutzungszeit oder nach einer Kündigung an den Vermieter/Leasinggeber als Eigentümer herausgeben.

Kann ich mein Auto am Vertragsende behalten oder erwerben?

Leasingkunden gehen wie selbstverständlich davon aus, dass sie die Leasingsache nach Beendigung des Vertrages weiter nutzen können, wenn sie diesen Wunsch an die Leasinggesellschaft herantragen.

Da der Leasing-Geber als Eigentümer grundsätzlich über das Auto am Ende der Laufzeit frei verfügen kann, ist dies nur der Fall, wenn der Leasinggeber dem Kunden ausdrücklich eine Kaufoption einräumt.

Lesen Sie auf Seite 2, was Sie tun müssen, um "Ihr" Auto zu behalten!

Räumen Leasing-Geber denn freiwillig eine Kaufoption ein?

Seit der Schuldrechtsreform Anfang 2002 räumen die Leasing-Geber in der Regel Optionen nur noch gewerblichen Unternehmern oder Selbstständigen ein, weil sie gegenüber privaten Verbrauchern für Sachmängel noch ein Jahr nach ausgeübter Option uneingeschränkt haften würden. Die Haftungsfrage ist allerdings noch nicht vom Bundesgerichtshof geklärt.

Worauf muss ich achten, wenn ich "mein" Auto am Vertragsende behalten will?

Der Kunde muss sich die Kaufoption schon bei Vertragsabschluss einräumen lassen. Erfolgt die Zusage durch den Lieferanten, muss sie sich auf ein Erwerbsrecht vom Leasinggeber, nicht nur vom Lieferanten, beziehen und sollte schriftlich auf dem Vertragsformular festgehalten werden.

Der Kunde kann dann am Ende der vorgesehenen Laufzeit die Leasing-Sache vom Leasing-Geber zu einem schon von vorneherein festgelegten Kaufpreis, dem garantierten kalkulatorischen Restwert, erwerben. Der Betrag entspricht dem zur Deckung der Kosten der Leasinggesellschaft (Vollamortisation) noch erforderlichen Betrag - und damit nicht unbedingt dem geschätzten voraussichtlichen Verkehrswert am Vertragsende.

Mit der Ausübung der Kaufoption und der Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises muss der Leasinggeber dem Kunden dann das Eigentum übertragen.

Was ist ein "Drittkäuferbenennungsrecht"?

Die Leasinggesellschaft muss dem Kunden vor der Verwertung des Kraftfahrzeuges durch einen Verkauf an den Lieferanten zum so genannte Händlereinkaufspreis Gelegenheit geben, einen solventen Dritten zu benennen, der zum Erwerb bereit und in der Lage ist.

Der Leasingkunde kann sich in diesem Fall auch selbst benennen und "sein" Auto käuflich erwerben. Der Kunde kann sich ein solches Recht auch ausdrücklich im Leasingvertrag einräumen lassen.

© SZ vom 25.02.2006 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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