Nebenkosten:Steuern sparen im Haus

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So in der Abendstimmung sieht es ganz hübsch aus in Berlin-Rudow. Aber es fehlt dringend bezahlbarer Wohnraum in Deutschland. (Foto: imago)

Viele der 30 Millionen Mieter in Deutschland haben ihre Abrechnung der Nebenkosten erhalten. Was oft vergessen wird: Viele Kosten lassen sich absetzen.

Von Berrit Gräber

Es ist mal wieder Abrechnungszeit. Viele der mehr als 30 Millionen Mieter in Deutschland haben ihre Nebenkostenaufstellung für 2017 zugeschickt bekommen. Und viele müssen wieder mal nachzahlen, wie Hans Daumoser erwartet, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Was bei allem Ärger über die teure "zweite Miete" oft vergessen wird: Ein Teil der Ausgaben lässt sich mit der Steuererklärung wieder zurückholen. "In fast jeder Abrechnung sind Posten enthalten, die das Finanzamt anerkennt", betont Daumoser. Die Mühe lohnt - auch wenn die Auflistungen von Vermieter oder Hausverwaltung nicht immer einfach zu durchschauen sind. Bestenfalls sind viele hundert Euro Steuerersparnis drin - auch für Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen.

Die Regeln

Typische Kosten, die Mieter wie Eigentümer für Dienstleistungen wie Überprüfung, Wartung oder Reinigung zahlen, dürfen in die Steuer hinein. Dazu zählen Ausgaben für den Hausmeister, die Pflege des Gartens, der Außenanlagen, für die Reinigung von Gebäude, Treppenhaus oder Dachrinnen. Außerdem für den Winterdienst, die Legionellenprüfung, den Wärmeableser, wie der Deutsche Mieterbund erläutert. Auch die Wartung von Lift, Rauchwarnmelder, Heizung oder Warmwassergeräten, die Ungezieferbekämpfung oder regelmäßige Schornsteinfegerarbeiten sind Kosten, die steuerlich angesetzt werden können. Aber: Absetzbar sind nur Zahlungen für Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht fürs Material.

Klare Abrechnung

Damit Mieter und Eigentümer ihre Kosten steuerlich geltend machen können, muss die jährliche Betriebskostenabrechnung klare Vorgaben erfüllen. In den Aufstellungen muss aufgeschlüsselt sein, wie viel jede Partei im Haus für das Schneeräumen, den Hausmeister oder die Reparatur des Fahrstuhls bezahlt hat. Außerdem gehören Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen. Mieter haben auf solch detaillierte Informationen einen Rechtsanspruch, wie der Mieterbund betont (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Az: 222 C 90/09). Der Vermieter darf für die detaillierte Abrechnung keine Extra-Vergütung fordern (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Az: 105 C 394/10). Wichtig: Die Dienstleister und Handwerker dürfen nicht bar bezahlt worden sein.

Die Last drücken

Ansetzbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten in der "zweiten Miete", maximal bis zu 1200 Euro im Jahr. Mieter können so ihre Steuerlast direkt drücken. Ein Beispiel: Fallen für ein Zehn-Parteien-Mietshaus 5000 Euro Kosten für die Treppenhausreinigung an - davon 800 Euro Sach- und 4200 Euro Personalkosten - wird jeder Haushalt bei der Nebenkostenabrechnung mit 420 Euro für den Lohn der Putzkraft zur Kasse gebeten. 20 Prozent davon sind absetzbar: Macht allein für den Posten Treppenhausreinigung 84 Euro. Auch Kosten, die in Ferien-, Wochenend- und Zweitwohnungen anfallen, sind steuerbegünstigt. Das gilt selbst für Wohnungen, die Eltern für ihre Kinder mieten oder ihnen kostenlos überlassen.

Weitere Sparchancen

Über die gängigen Mietnebenkosten hinaus lässt sich noch viel mehr in die Steuer packen. Rund um Haus und Wohnung gibt es noch weitere Sparchancen. Etwa, wenn jemand Handwerker mit Teppich verlegen, weißeln, tapezieren oder mit der Küchenmodernisierung beauftragt hatte. Der Steuervorteil gilt auch hier für Arbeitslohn, Maschinen- und Fahrtkosten plus Mehrwertsteuer, nicht für Material. Mieter wie Eigentümer können zudem die Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten geltend machen, wenn beispielsweise Waschmaschine, Fernseher oder Computer streikten und vom Fachmann daheim repariert werden mussten. Selbst Aufwendungen für den Klavierstimmer oder Tiersitter zählen. Inklusive der Mietnebenkosten dürfen insgesamt Rechnungen bis 6000 Euro in die Steuer rein, damit der Höchstbetrag von 1200 Euro ausgeschöpft werden kann (20 Prozent von 6000).

Auch die Putzhilfe zählt

Viele Bürger beauftragen regelmäßig professionelle Helfer, zum Beispiel fürs Fenster putzen, Kochen, Bügeln, zur medizinischen Fußpflege daheim. Oder einen ambulanten Pflegedienst, der nach Hause kommt. Die Rechnungen dafür dürfen ebenfalls in die Steuer, und zwar sowohl die der selbständig arbeitenden Kräfte wie die der sozialversicherten Hilfen. Für die selbständigen Helfer erkennt das Finanzamt Ausgaben bis 20 000 Euro im Jahr an und gewährt bis zu 4000 Euro (20 Prozent) Steuerermäßigung. Wer seine Putzfrau als Minijobberin angemeldet hat, bekommt einen Steuerrabatt von bis zu 510 Euro (20 Prozent von maximal 2550 Euro Lohn) - egal, ob er in Miete wohnt oder in den eigenen vier Wänden.

© SZ vom 14.07.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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