Handel:Geschenk-Gutscheine haben kein Verfallsdatum

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Die Händler stehen auch nach Ablauf der Einlösezeit in der Pflicht: Zumindest der Geldwert muss immer zurückerstattet werden.

Von Monica Heimel

(SZ vom 09.12.2003) — Alle Jahre wieder die gleiche quälende Frage: Was schenke ich bloß zu Weihnachten? Der Gutschein kann eine Alternative zum Satz Socken oder zur Schachtel Pralinen sein.

Dabei ist jedoch auf die Details zu achten. Ob Kaufhaus, Buchhändler oder Parfümerie: Geschenkgutscheine bietet mittlerweile fast jedes Geschäft an.

Die Vorteile liegen auf der Hand. Der Schenkende muss sich nicht über ein passendes Geschenk den Kopf zerbrechen. Er notiert auf dem Gutschein den jeweiligen Betrag und zahlt diesen an der Kasse ein. Der Beschenkte wiederum kann sich selbst aussuchen, was er für den Betrag erwerben möchte. Allerdings gilt das nicht für unbegrenzte Zeit.

Die Gültigkeit von Geschenkgutscheinen ist meist befristet. Enthält der Gutschein keinen Aufdruck wie "einzulösen bis ...", so besteht grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren. Das entspricht der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Häufig setzen Händler aber eine kürzere Frist ein. Die darf allerdings nicht zu knapp bemessen sein. So hat das Landgericht München entschieden, dass eine 10-monatige Einlösezeit von einem Gutschein zu knapp bemessen ist (Az: 7O2109/95). In so einem Fall gilt dann ersatzweise die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.

Geld gibt es immer

Was aber passiert, wenn der Gutschein in Vergessenheit gerät und erst nach Ablauf der Einlösefrist wiederentdeckt wird? Auch dann ist er keineswegs wertlos. "Zwar hat der Beschenkte keinen Anspruch mehr darauf, den Gutschein gegen Waren des betreffenden Geschäftes einzulösen.

Jedoch muss der Händler bei Rückgabe des Gutscheines den Geldwert zurückerstatten", sagt die Düsseldorfer Anwältin Annette Mertens. Der Grund: Würde der Händler die Gelderstattung verweigern, so hätte er sich ungerechtfertigt bereichert.

Er hat lediglich das Recht, etwa 25 bis 30 Prozent des Wertes als entgangenen Gewinn einzubehalten, da er bei fristgerechter Einlösung des Gutscheines einen entsprechenden Umsatz und Gewinn erzielt hätte.

Missfällt dem Beschenkten die Ware des Geschäftes, in dem er den Gutschein einlösen kann, so sieht es indes schlecht aus. Der Händler ist dann nicht verpflichtet, den Wert des Gutscheines auszubezahlen.

Darüber hinaus gilt: Auch wenn der Gutschein auf eine bestimmte Person ausgestellt ist, können Dritte den Gutschein einlösen. Ein Gutschein ist zum Umlauf bestimmt, eine Weitergabe ist einkalkuliert. Das jedenfalls hat das Amtsgericht Northeim entschieden (AZ 3 C 460/88).

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