Erbstreitigkeiten:Die letzte Hoffnung

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Erbstreitigkeiten bei Familienunternehmen landen oft vor Gericht. Ein schwacher Trost bleibt: Die Prozesskosten sind von der Erbschaftssteuer absetzbar.

Von Katharina Wetzel

Über Familien und ihre Erbstreitereien könnte man Bücher schreiben oder Filme drehen. Werden große Vermögen vererbt, ist der Streit inklusive jahrelangem Rechtsstreit oft vorprogrammiert. Familien können daran für immer zerbrechen, Betriebe untergehen. Das Problem: Viele Testamente sind leicht anfechtbar. Dies gilt vor allem, wenn der letzte Wille nicht klar und einfach geregelt ist und Instanzen, die die Echtheit des Testaments und die Testierfähigkeit des Erblassers zu dem Zeitpunkt der Testamentserrichtung bezeugen können, fehlen - oder nicht mehr leben. Oft fühlt sich eine Seite hintergangen, die sich dann verbeißt, oder es stehen sich zwei hartnäckige Parteien gegenüber, die sich jeweils im Recht sehen. Den Erben raubt dies Zeit, Energie und Lebenskraft und in der Regel auch viel Geld.

Die Kosten für Gerichtsprozesse mitsamt der Ausgaben für psychiatrische Gutachter, grafologische Sachverständige, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Mediatoren und Rechtsanwälte addieren sich je nach Nachlass schon nach drei, vier Jahren rasch zu einer sechsstelligen Summe. Wem da nicht schwindelig wird, muss reich sein, gut verdienen oder eine vermögende Tante haben, die das Geld vorstreckt. Den anderen bleibt ein Trost: "Alle Prozesskosten sind von der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen, soweit sie einen Rechtsstreit um den Nachlass betreffen. Das hat das Düsseldorfer Finanzgericht im Januar 2017 entschieden", sagt Holger Siebert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in Berlin. Auch demjenigen, der das Geld von einem Angehörigen vorgestreckt bekommt, erkennt das Finanzamt die Rechnung an. Doch Vorsicht: Oberhalb der Freibetragsgrenze unterliegen unentgeltliche Zuwendungen der Schenkungsteuer. Wer die Rechnung bezahlt, kann die Kosten jedoch nur absetzen, wenn sie ihn als Erben betreffen. Auch die Kosten eines erfolglosen Prozesses sind nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf absetzbar.

Bleibt nur zu hoffen, dass das auch so bleibt. Denn gegen das Urteil (Az.: 4 K 509/16 Erb) vom 25. Januar 2017 wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (Az.: II R 6/17) hat nun darüber zu entscheiden.

© SZ vom 05.10.2017 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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