Eigentlich sind die Regeln für das heimische Büro klar umrissen.
Ausnahmslos alle nachgewiesenen Kosten für den heimischen Arbeitsplatz akzeptieren die Steuerbeamten nur noch, falls die Erwerbstätigkeit ausschließlich zu Hause stattfindet und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.
Keinen Arbeitsplatz in der Firma
Einen eingeschränkten Kostenabzug bis — nachweisbar — höchstens 1.250 Euro können sich Berufstätige genehmigen lassen, die entweder mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit zu Hause absolvieren oder auf die eigenen vier Wände angewiesen sind, weil ihre Firmen keinen angemessenen Arbeitsplatz bereitstellen.
Mitunter lassen sich die gesetzlichen Einschränkungen recht simpel, aber dennoch legal umgehen. Die hohen Hürden sind nämlich ausdrücklich für das Büro in den eigenen vier Wänden errichtet worden.
Wer seiner Tätigkeit kurzerhand außerhalb von Mietwohnung oder eigenen vier Wänden nachgeht, darf seinem Finanzamt — nach bestimmten Regeln — grundsätzlich die volle Rechnung präsentieren.
Strenge räumliche Trennung
Denn Aufwendungen für ein so genanntes außerhäusliches Arbeits-zimmer sind unbegrenzt absetzbar. Die Richter des Bundesfinanzhofes fordern hierfür allerdings eine strenge räumliche Trennung von Arbeits- und Wohnbereich.
Nach höchstrichterlicher Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei einem "häuslichen Arbeitszimmer" um einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder organisatorischer Arbeiten dient (AZ: VI R 70/01).
Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer. Folge: Die Kosten sind nur bis 1.250 Euro im Jahr abzugsfähig (BFH, AZ: VI R 156/01).
Qualitativer Schwerpunkt der Arbeit entscheidet
Bei der Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, stellte der Fiskus bisher auf die Arbeitszeit ab, die ein Steuerzahler im Arbeitszimmer verbringt.
Der zeitliche Umfang der Nutzung ist für den BFH indes nur ein Indiz, aber kein entscheidender Maßstab. Vielmehr kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit an.
So bestätigte der BFH einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, dass das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung bildet.
Vorausgesetzt, er erbringt dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen, im Streitfall die Organisation der Betriebsabläufe (AZ: VI R 104/01).
Knapper Platz
Weil die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers u. a. auch dann bis zu 1.250 Euro jährlich steuerlich geltend gemacht werden können, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat sich der Bundes-finanzhof ebenfalls mit der Definition des Begriffs "anderer Arbeitsplatz" auseinander gesetzt.
Gut meinten es die Richter mit zwei Schulleitern, denen ein Dienst-zimmer von knapp elf Quadratmetern bzw. ein Schreibtisch im Schulsekretariat zur Verfügung standen.
Trotzdem schließen diese Umstände die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aus (AZ: VI R 16/01 und VI R 118/00).
Weniger verständnisvoll beurteilten die Richter die Arbeitsplatzsituation eines TÜV-Mitarbeiters, dem in einem Großraumbüro kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Stattdessen musste er dort seine Arbeit erledigen, wo gerade Platz war (AZ: VI R 17/01).