Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem in der Zeitschrift recht und schaden veröffentlichten Urteil entschieden. Eine Rückreiseversicherung muss auch für Hotelkosten aufkommen, die während der außerplanmäßigen Rückreise entstehen.
Zwar sei unter dem Begriff "Rücktransport" nur die eigentliche Rückreise zu verstehen und damit nur die dadurch anfallenden Flug- oder sonstigen Transportkosten. Der Begriff "Rückreise" sei dagegen weiter zu verstehen und erfasse auch notwendig werdende "Zwischenübernachtungen" (Az.: 32 C 1408/04-18).
Nötiger Zwischenhalt
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Reisenden gegen seine Versicherung statt. Der Kläger musste wegen einer Krankheit außerplanmäßig nach Hause reisen. Wegen der schlechten Flugverbindungen musste er einen Zwischenaufenthalt in einem Hotel einlegen.
Die Versicherung wollte diese Kosten nicht übernehmen, da sie meinte, nur für den Rücktransport aufkommen zu müssen. Das aber seien nur die Flugkosten. Das Amtsgericht folgte dieser engen Auslegung der einschlägigen Versicherungsklauseln nicht.