Reiserecht:Animation mit schmerzlichen Folgen

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Kopfschmerzen und Sprachstörungen begannen bei einer Urlauberin erst Monate nach einem Unfall im Ferienclub. Trotzdem gilt dies nun laut Gericht als "Reisemangel".

Der Bundesgerichtshof hat einen Reiseveranstalter wegen eines Unfalls einer Kundin in einem Ferienclub grundsätzlich zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.

(Foto: Foto: ddp)

Der BGH bejahte in seinem Urteil die Haftung des Reiseveranstalters, obwohl die Kundin ihre Ansprüche nicht binnen der üblichen Ein-Monats-Frist nach Reiseende geltend gemacht hatte.

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Vorfall im Ferienclub ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Sie hatte eine Animationsveranstaltung besucht, bei der die Animateurin einem Kind die Wette anbot: "Wetten, dass es deiner Mama nicht gelingt, in zwei Minuten 60 verschiedene Schuhe einzusammeln?"

Daraufhin begannen die Zuschauer, Schuhe auf die Bühne zu werfen, wobei ein Schuh mit spitzem Absatz die in der ersten Reihe sitzende Klägerin am Hinterkopf traf.

Nach ihrer baldigen Rückkehr von der Reise diagnostizierte ihr Hausarzt eine Gehirnerschütterung. Zwei Wochen nach dem Unfall hatte die Frau aber keine Beschwerden mehr. Erst einige Monate später traten bei ihr Kopfschmerzattacken sowie Sprach- und Koordinationsstörungen auf.

Aus Sicht des BGH stellt der Unfall einen "Reisemangel" dar, weil bei dem Spiel die Gefahr, dass Schuhe geworfen würden und dadurch jemand verletzt werden könnte, "nicht fern" gelegen hätten. Die Animateurin, die rechtlich als "Erfüllungsgehilfin" des Reiseveranstalters zu behandeln sei, hätte "diese Gefahr vorhersehen und durch ein Verbot des Schuhewerfens abwenden können".

Das Oberlandesgericht Celle muss nun nur noch klären, ob der Unfall für das geltend gemachte Leiden ursächlich war. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nicht innerhalb der üblichen Frist geltend gemacht hatte, ändere nichts an der grundsätzlichen Haftung des Reiseveranstalters. Denn die Klägerin habe an der Fristversäumung keine Schuld. (AZ: X ZR 87/06 - Urteil vom 12.6.2007)

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