Zustimmung des Bundesrats:Vaterschaftstests erleichtert

Lesezeit: 3 min

Künftig gilt ein geregeltes Verfahren, um den biologischen Vater eines Kindes festzustellen. Außerdem verbot die Länderkammer, Waffenimitate zu tragen.

Vaterschaftstests sind künftig zumindest rechtlich einfacher: Statt heimlicher Tests können Männer, aber auch Mütter oder Kinder, in einem geregelten Verfahren offen klären lassen, wer der Vater ist. Ein entsprechendes Gesetz fand am Freitag auch die Zustimmung des Bundesrats.

Ein Speichelabstrich vom Schnuller genügt heute für einen Gentest, um den biologischen Vater zu bestimmen. (Foto: Foto: dpa)

Die neue Regelung tritt an die Seite der Anfechtungsklage, die unabhängig davon weiterhin möglich ist. Ihre Vaterschaft konnten Männer bislang offiziell nur vor Gericht per Klage anfechten. Für heimliche Gentests gibt es zwar Labors.

Die Tests sind aber ein Angriff auf die "informationelle Selbstbestimmung" des Kindes, wie der Bundesgerichtshof bereits 2005 entschieden hat. Deshalb sind sie vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen.

Das neue Gesetz setzt eine Stufe niedriger an. Wann immer Väter, Mütter oder Kinder eine Klärung wünschen, ist dies in Zukunft möglich. Verweigert beispielsweise die Mutter die Einwilligung zum Gentest, kann sie vom Familiengericht erteilt werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2007 den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. März 2008 ein einfaches Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.

Nur wenige Kuckuckskinder

Das Gesetz baut auf der Beobachtung auf, dass sich der "soziale Vater" in vielen Fällen ohnehin dazu entscheidet, bei Kind und Frau zu bleiben, auch wenn keine biologische Vaterschaft besteht. Untersuchungen bei heimlichen Gentests haben nach Angaben des Bundesjustizministeriums ergeben, dass "Kuckuckseier" selten sind und in vier von fünf Fällen der Mann tatsächlich auch der Vater war.

Das Kindeswohl steht bei dem neuen Gesetz jedoch an erster Stelle: Das Verfahren kann deshalb in außergewöhnlichen Fällen ausgesetzt werden, beispielsweise bei schweren psychischen und physischen Belastungen der Kinder, etwa Magersucht oder Suizidgefahr.

Bereits nach geltendem Recht kann die Vaterschaft problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden. Das geht allerdings nur, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich einer, bleibt bislang nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage. Stellt sich dabei heraus, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes ist, wird damit auch das rechtliche Band zwischen den beiden zerrissen.

Verbot von Waffen-Attrappen

Außerdem beschloss die Länderkammer eine Verschärfung des Waffenrechts. Täuschend echte Waffen-Attrappen und große Messer werden aus der Öffentlichkeit verbannt. Das Tragen von Schusswaffenimitaten kann mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld bestraft werden. Kauf und Besitz der teils originalgetreuen Nachbildungen sind indes weiter gestattet. Ein komplettes Verbot der Imitate, die häufig bei Raubüberfällen eingesetzt werden, scheiterte am europäischen Spielzeugrecht.

Schätzungen zufolge sind in Deutschland zwei bis drei Millionen nachgebildete Waffen im Umlauf. Verkauft werden sie in Spielwarenläden, Waffenhandlungen und übers Internet.

Messer-Verbot: Ausnahme für Hirschfänger

Mit den Ende Februar bereits vom Bundestag gebilligten Änderungen wird auch der Kampf gegen die wachsende Zahl von Einschüchterungsversuchen und Attacken mit Messern verstärkt: Kampfmesser und Messer mit einer mehr als zwölf Zentimeter langen Klinge sind künftig in der Öffentlichkeit verboten.

Sie hätten bei vielen gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des sogenannten Butterfly-Messers abgelöst, das bereits 2003 verboten wurde. Ausnahmen gelten etwa für Messer von Tauchern oder Bergsteigern sowie für Hirschfänger, die häufig als Teil von Trachten getragen werden.

Vorbild für das Messerverbot ist Hamburg, wo an Kriminalitätsschwerpunkten wie dem Rotlicht- und Vergnügungsviertel Reeperbahn bereits seit einiger Zeit keine Hieb- und Stichwaffen getragen werden dürfen.

Der Bundesrat forderte die Bundesregierung zudem erneut auf, beim Erwerb von Sportwaffen das sogenannte Bedürfnisprinzip zu prüfen. Sportschützen sollen danach nur die Waffen besitzen dürfen, die sie zur Ausübung des Schießsports in ihrem Verband benötigen. Ohne eine klarstellende Regelung sei es nicht möglich, das bloße Anhäufen von Schusswaffen zu verhindern, heißt es in der Entschließung der Länderkammer.

Mit dieser Verschärfung will der Bundesrat erschweren, dass sich noch einmal ein Amoklauf wie der eines 19-jährigen Sportschützen am Erfurter Gutenberg-Gymnasium im Jahre 2002 ereignen kann. Damals hatte der ehemalige Schüler des Gymnasiums 16 Menschen erschossen und sich dann selbst das Leben genommen.

Kritik an Umweltpolitik der EU

Die Pläne der EU-Kommission zur Begrenzung des CO2-Ausstoßes von Pkw stoßen im Bundesrat auf scharfe Kritik. In einer am Freitag verabschiedeten Stellungnahme betont die Länderkammer, die EU-Vorlage werde weder den Klimaschutzzielen gerecht, noch sei sie "aus volkswirtschaftlicher Sicht hinnehmbar".

© AP/dpa/maru/mako - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: