Urteil:Praxisgebühr ja, Mahnkosten nein

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Das Düsseldorfer Sozialgericht hat ein Präzedenzurteil gefällt: Die zehn Euro Praxisgebühr sind in jedem Fall zu entrichten, Portokosten und Mahngebühren dagegen nicht. Die Kassenärztlichen Vereinigungen reagierten bestürzt und wollen das Einklagen nun loswerden.

Nach Auffassung des Gerichts sind die Kassenärztlichen Vereinigungen dafür zuständig, die Gebühr stellvertretend für die Ärzte von den Patienten einzuklagen. In seinem Urteil verwies das Gericht auf den Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte. Dieser weise den Kassenärztlichen Vereinigungen die Zuständigkeit für das Einklagen zu.

Dem Düsseldorfer Urteil zufolge darf die Kassenärztliche Vereinigung jedoch keine Mahn- und Portokosten einfordern. Dazu fehle es an einer rechtlichen Grundlage.

In seinem Urteil verwies das Gericht auf den Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte, der zwischen den KVs und den Krankenkassen geschlossen wurde. Dieser weise den Vereinigungen die Zuständigkeit für das Einklagen der Praxisgebühr zu.

Ein Vertreter des Klägers, der KV Nordrhein, zeigte sich in einer ersten Reaktion enttäuscht von dem Urteil. "Es ist noch schlechter, als wir befürchtet hatten", sagte Klaus Enderer. Die derzeitige Regelung laufe darauf hinaus, dass die Ärzte für ihre säumigen Patienten aufkommen müssten.

Drohende Gerichtskosten in Millionenhöhe

Enderer verwies auf Kosten von vier Millionen Euro, die seine Vereinigung aufbringen müsse, um die Praxisgebühr von allen 23.500 Zahlungsverweigerern einzutreiben. "Wenn wir all die Prozesse führen würden, dann würden wir auf 3,5 Millionen Euro Gerichtskosten und 500.000 Euro Verwaltungskostensitzen bleiben", sagte Enderer.

Pro Klage vor einem Sozialgericht falle für die Kassenärztliche Vereinigung eine Prozessgebühr von 150 Euro an. "Deshalb werden wir alle Energie aufwenden, um die Verantwortung loszuwerden und dieses Verfahren den Krankenkassen zuzuschieben."

"Absurd und total unbefriedigend" nannte der Sprecher des Düsseldorfer Sozialgerichts, Volker Schwarz, die derzeitige Regelung in seiner ersten Reaktion. Das Bundesgesundheitsministerium habe den Missstand jedoch erkannt und sehe sich in der Pflicht, die Kassenärztlichen Vereinigungen zu entlasten, sagte Schwarz.

Der beklagte Patient, der am Dienstag nicht vor dem Sozialgericht erschienen war, hatte sich im April 2004 in einer Düsseldorfer Gemeinschaftspraxis für allgemeine Krankheiten behandeln lassen und die Gebühr trotz Mahnungen nicht bezahlt, da er sich in einer finanzielle Zwangslage befinde. Der Mann hatte angegeben, von seinem Einkommen in Höhe von 2000 Euro werde die Hälfte gepfändet.

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