Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:Bremen verliert Kopftuchstreit

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Das generelle Kopftuchverbot für Referendarinnen in Bremen ist nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unhaltbar.

Referendarinnen darf das Tragen eines Kopftuches im Unterricht nicht grundsätzlich verwehrt werden. Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat das Land Bremen den sogenannten Kopftuchstreit verloren.

Referendarinnen dürfen unter Umständen ein Kopftuch tragen (Archivbild) (Foto: Foto: AP)

Es hatte einer Muslimin mit deutschen Pass ein Referendariat in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis verwehrt. Dies stellt nach dem Urteil einen unzulässigen Eingriff in die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit dar, entschieden die Richter. Nach dem Urteil muss Bremen nun genau prüfen, ob die Einstellung der Frau eine konkrete Gefährdung für den sogenannten Schulfrieden darstellt. (Az.: BVerwG 2 C 22.07)

Von Lehrkräften, die beamtet oder vom Staat angestellt seien, kann nach dem Urteil dagegen verlangt werden, das Kopftuch abzulegen. Es gebe jedoch auch andere Möglichkeiten einen Lehrberuf auszuüben - beispielsweise an Privatschulen, betonten die Richter. Diese Möglichkeit würde den Menschen aber verwehrt, wenn sie zu Berufen nicht zugelassen würden, bei denen der Staat das Ausbildungsmonopol besitzt. Aus diesem Grund habe das das Bundesverfassungsgericht das besondere öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis gefordert, so der zuständige 2. Senat.

Würde nun auch im Rahmen dieser Ausbildung von vornherein verlangt, das Kopftuch abzulegen, käme dies nach Überzeugung der Leipziger Richter einer verfassungswidrigen Berufszulassungsschranke gleich. Die Klägerin könnte dann ihre Ausbildung nicht qualifiziert abschließen.

Die 1975 als Kind türkischer Zuwanderer geborene Frau hat das erste Staatsexamen in Deutsch und Religionskunde abgelegt. Im Mai 2005 verwehrte ihr die Bildungsbehörde eine Referendarsstelle, weil sie sich nicht schriftlich verpflichten wollte, im Unterricht auf das Kopftuch zu verzichten. Vor dem Verwaltungsgericht Bremen erzielte die Frau 2006 einen Teilerfolg: Schon nach dem damaligen Urteil sollte die Behörde prüfen, ob die Frau in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden kann.

Diese Entscheidung wurde jedoch nicht rechtskräftig. Bremen ging in Berufung - und siegte auf ganzer Linie vor dem Bremer Oberverwaltungsgericht. Dies urteilte im Februar 2007, dass der Klägerin sämtliche Wege in ein Referendariat versperrt seien, weil sie das Kopftuch nicht ablegen wolle. Wegen ihrer generellen Weigerung sei sie ungeeignet für den Schuldienst. Ein Spannungsverhältnis sei unvermeidbar und dieses störe den Schulfrieden.

Diese Darstellung war den Leipziger Richtern zu abstrakt. Sie verlangen eine genaue Prüfung, ob die Ausbildung der Klägerin eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens hinsichtlich der Grundrechte von Eltern und Schüler darstellt. Dies gilt auch mit Blick auf eine paradoxe Situation im Gesetz: Danach dürfen Referendarinnen nur im Unterricht kein Kopftuch tragen, in der Schulpause oder beim Elternabend dagegen schon.

© sueddeutsche.de/dpa/aho - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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