Urteil:BGH klärt Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung

Will ein Strafgericht einen Täter zur Sicherungsverwahrung nach Verbüßung der regulären Haft verurteilen, muss es sowohl seinen Hang zu schweren Straftaten feststellen als auch eine akute Gefährlichkeit für die Öffentlichkeit.

Weiter ließ der BGH in dem am Freitag in Karlsruhe verkündeten Urteil zu, dass die Sicherungsverwahrung auch vorbehalten werden kann. Dies sei möglich, wenn der Täter in der Vergangenheit einen Hang zu schweren Straftaten gezeigt hat und seine weitere Gefährlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht.

Im konkreten Fall vor dem 2. Strafsenat ging es um einen einschlägig vorbestraften Sexualstraftäter. Er hatte männliche Kinder und Jugendliche zu sich eingeladen, deren Hausaufgaben betreut und sie auch Softpornos ansehen lassen. Der vorbestrafte Mann wurde rückfällig und missbrauchte die Kinder und Jugendlichen zum Teil schwer. Das Landgericht Marburg verurteilte ihn unter Einbeziehung einer anderen Verurteilung zu sechseinhalb Jahren Freiheitsstrafe.

Außerdem wurde im Urteil die anschließende Sicherungsverwahrung vorbehalten. Der Gutachter hatte zwar eine Gefährlichkeit des Angeklagten bejaht. Das Landgericht war aber nicht davon überzeugt, dass der Verurteilte auch noch nach der Haftverbüßung "höchst gefährlich" sein werde.

Der BGH hob das Urteil nun wegen mehrerer Rechtsfehler auf. Das Landgericht habe die Gefährlichkeitsprognose nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung bezogen, sondern auf den der Haftentlassung. Das sei fehlerhaft. Außerdem sei es nicht erforderlich, dass von dem Angeklagten eine "extrem hohe Wiederholungsgefahr" ausgehe oder dass er "höchst gefährlich" sei.

Voraussetzung der Sicherungsverwahrung sei lediglich, dass der Täter laut Gutachten "gefährlich" sei. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Marburg muss nun anhand der neuen Vorgaben die Unterbringung in Sicherungsverwahrung neu prüfen.

Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 2 StR 120/05

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