Streit um das BKA-Gesetz:Die Allmächtigen

Lesezeit: 3 min

Ermittler sollen dem neuen BKA-Gesetz zufolge mit richterlicher Genehmigung heimlich Computer durchsuchen dürfen. Das Bundeskriminalamt wird so zur Bundes-Superpolizei.

Heribert Prantl

Der heutige Tag ist ein bemerkenswerter Tag in der deutschen Rechtsgeschichte. Es ist der Tag, an dem die Entmachtung der Staatsanwaltschaft Gesetz wird - und zwar beginnt diese Entmachtung ganz oben, an der Spitze des Strafverfolgungs-Systems: Die Bundesanwaltschaft verliert ihre Sachherrschaft in den Terrorverfahren an das Bundeskriminalamt (BKA). Das BKA-Gesetz, das an diesem Mittwoch im Bundestag beschlossen werden soll, führt nämlich dazu, dass in Terrorsachen im Zweifel das Bundeskriminalamt, also die Polizei, das Sagen hat - und damit die diesem vorgesetzte Behörde, das Bundesministerium des Inneren.

Überwachung auf Knopfdruck? Bei "konkreter Gefahr" und "schwersten Straftaten" dürfen Ermittler heimlich Computer online durchsuchen. (Foto: Foto: ddp)

Nicht mehr der Generalbundesanwalt, sondern Minister Schäuble führt künftig das entscheidende Wort. Denn die Verhütung von Straftaten, die das neue Gesetz dem BKA zuweist, schlägt die Verfolgung von Straftaten, für die die Bundesanwaltschaft zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft, die Herrin des Ermittlungsverfahrens, die dafür sorgen soll, dass dem Gesetz Genüge getan wird, wird zur nachgeordneten Behörde.

Hansjörg Geiger hat dies schon vor knapp zwei Monaten penibel herausgearbeitet, bei der Sachverständigen-Anhörung im Innenausschuss des Bundestags. Dieser Professor Geiger ist nicht irgendein Professorenkopf mit der Neigung zu abseitigen Meinungen, sondern einer der besten Kenner, die es auf dem Gebiet der Terrorbekämpfung gibt: Er war Chef des Verfassungsschutzes, Chef des Bundesnachrichtendienstes und zuletzt Staatssekretär im Bundesjustizministerium. In einem glänzend akribischen Gutachten hat er herausgearbeitet, wie das neue BKA-Gesetz ein Dauer-Konfliktfeld zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei schafft, auf dem die Staatsanwaltschaft unterliegt. Der Gesetzgeber hat nicht reagiert. In der Begründung des BKA-Gesetzes findet sich die entlarvende Bemerkung, dass künftig der Generalbundesanwalt erst dann zuständig sein soll, "wenn keine weitere Gefahr" mehr besteht. Das ist der zentrale Entmachtungssatz.

Jetzt hat das Bundesinnenministerium das, was es immer wollte: Es muss sich in Terrorangelegenheiten nicht mehr mit dem Generalbundesanwalt herumschlagen, der womöglich alle möglichen rechtlichen Bedenken vorbringt. Bisher war das Vorgehen gegen echte oder vermeintliche Terroristen von der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungshoheit geprägt. Das ist nun, mit dem BKA-Gesetz, vorbei. Die neue Machtverteilung, die bisher politisch noch nicht thematisiert worden ist, macht das Bundeskriminalamt zur Bundes-Superpolizei mit umfassendsten Kompetenzen: Das BKA darf zu den heimlichen Ermittlungsmethoden greifen, die bislang vor allem Kennzeichen der Geheimdienste waren - ohne dass es die parlamentarischen Kontrollen gibt, denen die Geheimdienste unterliegen.

Der Paragraph 4a des neuen Gesetzes eröffnet dem BKA den Zugriff auf alles, was nach Meinung des Amts nach internationalem Terrorismus riecht. Es gibt aber in diesem Gesetz keine Definition - weder für nationalen, noch für internationalen Terrorismus. Zuständigkeitskonkurrenzen zwischen den Polizeien der Länder und dem BKA sind programmiert, zumal das BKA auch für die lediglich national agierenden Gruppen dann zuständig sein soll, wenn diese "in international propagierte ideologische Strömungen" eingebunden sind. So steht es vage in der Gesetzesbegründung.

Das BKA ist also künftig zuständig für fast alles, für was es zuständig sein will, und es hat fast alle Zugriffs- und Eingriffsmöglichkeiten, die es sich nur wünschen kann: Lauschangriff, Spähangriff, heimliche Computer-Durchsuchung. Die Maßnahmen können auch kumuliert werden, ohne dass das Gesetz für eine solche Rundum- und Totalüberwachung zusätzliche Voraussetzungen formuliert.

Die Innenpolitiker von SPD und Union beteuern, sie hätten die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Das stimmt nur beim Lauschangriff, für den Karlsruhe in der Tat penible Regelungen vorgeschrieben hat. Das neue Gesetz zieht diese strengen Regeln aber nicht vor die Klammer, auf dass sie für alle anderen heimlichen Grundrechtseingriffe auch gelten würden. Beim Spähangriff und bei der heimlichen Computer-Durchsuchung nimmt das neue Gesetz die Dinge viel lockerer. Der Grund: Da hat ja das Verfassungsgericht noch keine oder keine so detaillierten Vorschriften gemacht. Das Gesetz missachtet also den Geist der Karlsruher Urteile.

Der Schutz des Kernbereichs der Intim- und Privatsphäre, der dem höchsten Gericht so wichtig war, bleibt auf der Strecke. Dabei geht es um die Menschenwürde. Exemplarisch steht Paragraf 20k Absatz 7 BKA-Gesetz, der die Computer-Durchsuchung betrifft: Auf die Durchsuchung muss nur dann komplett verzichtet werden, wenn völlig klar ist, dass "allein" der Kernbereich betroffen wäre. Auf einem Computer gibt es aber nun einmal nicht nur intime Dateien. Computerdurchsuchungen sind daher so gut wie nie unzulässig. Sehenden Auges verletzt der Gesetzgeber den Kernbereich.

Bis zuletzt war in der großen Koalition umstritten, wer die Durchsicht der vom Computer abgegriffenen Dateien vornehmen soll: Ursprünglich sollten das zwei BKA-Beamte machen. In einem Kompromiss wurde geregelt, dass in Zweifelsfällen auch noch der BKA-Datenschützer draufschauen soll. Die Gesetzesmacher glauben offenbar, dass die Intimsphäre umso besser geschützt ist, je mehr Menschen darin herumschnüffeln. Der Kompromiss ist eine Verschlimmbesserung: Die Durchsicht der bei der Online-Durchsuchung gewonnenen Daten hätte allein dem Richter anvertraut werden dürfen.

Das BKA-Gesetz ist wie eine Büchse der Pandora. Heute wird sie geöffnet.

© SZ vom 12.11.2008/cag - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: