Steuerlast:Allein Erziehende scheitern vor dem Bundesverfassungsgericht

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Aus formalen Gründen hat das Gericht in Karlsruhe eine Beschwerde gegen den Abbau des Haushaltsfreibetrages abgewiesen.

Als unzulässig musste das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden von 96 allein Erziehenden gegen den Abbau des Haushaltsfreibetrages abweisen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung am Mittwoch in Karlsruhe mit dem Hinweis, dass die Betroffenen das Gesetz selbst zum Ziel der Beschwerden gemacht hätten.

Das ist nach einer einstimmigen Kammerentscheidung des Zweiten Senats formal nicht statthaft. Eine Entscheidung in der Sache erfolgte nicht.

Zur Begründung hieß es, die Betroffenen würden nicht unmittelbar durch das Gesetz schlechter gestellt, sondern erst auf Grund der darauf basierenden Steuerbescheide der Finanzämter.

Diese hätten die Beschwerdeführer aber noch nicht erhalten. Die Kläger müssten auch zunächst versuchen, die Steuernorm vor den Finanzgerichten als verfassungswidrig anzugreifen.

Die Beschwerden waren im vergangenen Jahr im Rahmen einer öffentlichen Aktion beim Bundesverfassungsgericht abgegeben worden.

Prominenteste Beschwerdeführerin ist die Halbschwester von Bundeskanzler Gerhard Schröder. Da die Verfassungsbeschwerden aus formalen Gründen nicht angenommen wurden, könnte nach Klagen gegen die Steuerbescheide vor den Finanzgerichten der Weg zum Bundesverfassungsgericht erneut beschritten werden.

Die Karlsruher Verfassungsrichter hatten 1998 den Haushaltsfreibetrag für allein Erziehende selbst für verfassungswidrig erklärt, weil er Ehepaare ausschließe und damit schlechter stelle. Der Haushaltsfreibetrag für allein Erziehende wurde daraufhin ab dem Veranlagungsjahr 2002 gesenkt und wird bis zum Jahr 2005 völlig abgeschafft.

2002 betrug der Haushaltsfreibetrag für allein Erziehende noch 2340 Euro, 2003 und 2004 wird er auf 1188 Euro reduziert, ab 2005 entfällt er ganz. Die Betroffenen greifen das als verfassungswidrig an, weil Eheleuten das Ehegattensplitting zugute komme, während der verminderten Leistungsfähigkeit von allein Erziehenden nicht hinreichend Rechnung getragen werde.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 246/02)

(sueddeutsche.de/AP)

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