Stadionverbot:In dubio pro

Fußballvereine haben bei Stadionverboten zurecht freie Hand.

Von Heribert Prantl

Juristen behaupten seltsame Sachen. Sie behaupten zum Beispiel, dass ein Stadionverbot keine Strafe sei. Für jeden Fußballfan ist so eine Behauptung Unsinn. So ein Verbot ist für sie Höchststrafe - umso mehr, als es meist für zwei, drei Jahre ausgesprochen wird; und zwar nicht nur für ein Stadion, sondern für alle Stadien. Die Vereine der Bundesliga haben nämlich vereinbart, dass jeder das Hausrecht nicht nur für sein Stadion, sondern auch für alle anderen Spielstätten ausüben kann.

Das trifft mehr als eine Geldstrafe. Trotzdem handelt es sich nicht um eine Strafe im Rechtssinn, sondern um die Ausübung der Eigentümerrechte. Das Stadionverbot wird nicht vom Strafgericht, sondern vom Fußballverein verhängt; das Gericht kann nur prüfen, ob der Verein das Verbot willkürlich verhängt hat. Willkür darf nicht sein; ansonsten geht das Hausrecht des Vereins weit. Er muss dem Fan keine Straftat nachweisen. Nur im Strafrecht gilt: In dubio pro reo, im Zweifel für den Angeklagten. Beim Hausrecht läuft es auf ein "im Zweifel für das Hausrecht" hinaus. So hat es das Verfassungsgericht entschieden. Zu Recht. Ansonsten würden die Vereine der Gewalt nicht Herr.

Für ein Stadionverbot reicht, dass ein Fan zu einer randalierenden Gruppe gehört.

Die Vereine wissen, dass sie es mit Verboten nicht übertreiben dürfen. Sie haben aber auch die Verantwortung für den störungsfreien Ablauf der Spiele - und haften, wenn sie nicht alles dafür tun.

© SZ vom 28.04.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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