Satellitengestützte Verfolgung:Karlsruhe billigt Überwachung aus dem All

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Die Verfolgung mutmaßlicher Krimineller mit Hilfe des Navigationssystems GPS ist nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Polizei hatte das Auto eines Mitglieds der Antiimperalistischen Zellen mit einem Sender versehen und seine Bewegungen per Satellit verfolgt.

Die Polizei darf satellitengestützte Überwachungstechnik zur Verfolgung mutmaßlicher Straftäter einsetzen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Der NAVSTAR-GPS-Satellit IIR im Orbit. (Foto: Grafik: Reuters)

Die Karlsruher Richter wiesen mit ihrem Urteil die Verfassungsbeschwerde eines einstigen Mitglieds der linksextremistischen "Antiimperialistischen Zelle" (AIZ) ab.

Der 1999 wegen mehrerer Sprengstoffanschläge zu 13 Jahren Haft verurteilte Mann war mit Hilfe eines heimlich ins Auto eingebauten GPS-Geräts ("Global Positioning System") überführt worden.

Nach den Worten des Zweiten Senats verletzt eine technische Observation von Verdächtigen im Regelfall nicht deren Privatsphäre. Die entsprechenden Regelungen genügten rechtsstaatlichen Anforderungen.

Wegen des schnellen Wandels der Informationstechnik - der zu Gefährdungen des Grundrechtsschutzes führen könne - müsse der Gesetzgeber jedoch die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls "korrigierend eingreifen".

Da die Empfänger immer kleiner werden, ist es für die Zukunft denkbar, auch Verdächtige selbst mit einem einem solchen Gerät auszustatten.

Anhand des Bewegungsprofils überführt

Der inzwischen zum Islam konvertierte Bernhard Falk, der sich nun Bernhard Uzun nennt, war 1999 wegen vierfachen Mordversuchs und Sprengstoffanschlägen zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigte das Urteil im Januar 2004.

Überführt wurde der Täter, nachdem die Ermittler an einem von ihm benutzten Fahrzeug ein GPS installiert und auf diese Weise ein auf 50 Meter genaues Bewegungsprofil des jeweiligen Fahrzeugstandorts erstellt hatten.

Durch die Auswertung der über zweieinhalb Monate erhobenen Positionsdaten konnten die Standorte und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollzogen werden.

Das GPS-System ist inzwischen handelsüblich und wird von Autofahrern als Navigationshilfe genutzt. Es kommt aber auch bei verdeckter polizeilicher Überwachung durch Einbau eines Empfängers zum Einsatz.

Seine Verfassungsbeschwerde hatte der Verurteilte damit begründet, dass keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für eine derart einschneidende Überwachungsmaßnahme vorliege.

Kritik von Datenschützern

In der mündlichen Verhandlung am 10. November 2004 hatte der Berliner Datenschutzbeauftragte Hansjürgen Garstka ebenfalls kritisiert, dass die GPS-Überwachung einen Monat lang von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden könne.

Nur bei einer Verlängerung sei ein Richter einzuschalten. Weiter seien im Gesetz keine konkreten Straftaten genannt, in denen die GPS-Überwachung vorgenommen werden könne, erklärte Garstka. Die Formulierung "Straftaten von erheblicher Bedeutung" genüge nicht für den weit reichenden Eingriff.

Die Bundesregierung hält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung der Strafprozessordnung dagegen für ausreichend, um ein Bewegungsprofil mit Hilfe des GPS-Systems zu erstellen.

Über die Häufigkeit von GPS-Überwachungen gibt es mangels zentraler Erfassung keine verlässlichen Daten. Das Bundeskriminalamt gibt an, jährlich 6 bis 10 Überwachungen mit dem GPS-System durchzuführen.

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