Namensrecht:Angeheirateter Name darf an neuen Ehe-Partner weitergegeben werden

Geschiedene können bei einer Wiederheirat auch den Namen des Ex-Partners auf den neuen Partner übertragen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte die bisherige Regelung im Namensrecht für verfassungswidrig, wonach in der neuen Ehe nur die Geburtsnamen der Partner als gemeinsamer Familienname möglich sind.

Der Gesetzeber muss nun bis 31. März 2005 eine Neuregelung schaffen. Auch für zurückliegende Fälle muss eine ändernde Regelung möglich sein. In der Urteilsbegründung heißt es, auch der bei der Heirat gewählte Ehename sei ein eigener und nicht nur ein "geliehener" Name.

Wenn ein Ehepartner nach der Scheidung den Ehename behalte, ihn aber nicht in einer neuen Ehe zum Ehenamen bestimmen dürfe, komme das einem Entzug des Namensschutzes gleich, urteilten die Richter.

In dem behandelten Fall hatte eine Frau jahrzehntelang den Namen ihres geschiedenen Mannes geführt und darunter auch als Designerin gearbeitet. Ihren Wunsch, diesen zum gemeinsamen Ehenamen mit ihrem neuen Partner zu machen, hatte das Standesamt abgelehnt.

In ihrer Verfassungsbeschwerde machten die Ehepartner geltend, dass ihre allgemeinen Persönlichkeitsrechte eingeschränkt würden.

Sie sahen zudem das Gleichbehandlungsgebot verletzt, weil der erheiratete Name nach geltendem Recht zwar nicht an neue Ehepartner, dafür aber durchaus an Kinder mit dem neuen oder anderen Partner weitergegeben werden kann.

Das Bundesjustizministerium hatte dagegen für die Beibehaltung des bisherigen Rechts plädiert und unter anderem mit dem Schutzbedürfnis der Namensgeber aus einer Vorehe argumentiert.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 193/97 AP/uk/tw/

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