Karlsruhe berät über Dreifachnamen:Fast wie bei Loriot

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Darf man Müller-Meier-Lüdenscheid heißen? Das Bundesverfassungsgericht verhandelt über Dreifach-Nachnamen - und könnte das bisherige Verbot lockern.

Helmut Kerscher

Mehrfachnamen wie Greiner-Petter-Memm oder Noelle-Neumann-Maier-Leibnitz könnten nach einer Eheschließung bald wieder zulässig sein. Das Verbot der genannten Dreierkette, Markenzeichen einer Ex-Biathletin, oder einer Viererkette, die zu Deutschlands berühmtester Meinungsforscherin gehörte, wird gerade vom Bundesverfassungsgericht geprüft.

Soll man im Namensrecht nicht mehr Freiheit gewähren? Das Bundesverfassungsgericht berät über das Verbot von Dreifachnamen - und könnte es bald lockern. (Foto: Foto: dpa)

Seit Dienstag beschäftigt sich der Erste Senat mit der Verfassungsbeschwerde eines Münchner Ehepaars gegen das Verbot eines Dreifachnamens. Die jeweils in zweiter Ehe verheirateten Kläger, ein Anwalt und eine Zahnärztin, wollen den Doppelnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmen, dem die Frau ihren Namen voranstellen möchte.

Zur Veranschaulichung des Problems riskierte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier eine Anleihe bei Loriot und den Streithähnen seines legendären Badewannen-Sketches, Müller-Lüdenscheid und (Dr.) Klöbner. Bei einer Ehe könne zwar jeder den Geburtsnamen oder den geführten Namen dem gemeinsamen Ehenamen voranstellen. Das gelte aber nicht, falls dies zu einem mehrgliedrigen Namen führe.

Deshalb wären im Beispielsfall weder Müller-Lüdenscheid-Klöbner noch Klöbner-Müller-Lüdenscheid erlaubt. Das verbiete ausdrücklich ein Satz im Paragrafen 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieses Verbot hielt Rechtsanwalt Rüdiger Zuck im Namen seiner beiden Mandanten, die nicht erschienen waren und keinerlei Wert auf Publicity legen, für verfassungswidrig. Es verstoße gleich gegen mehrere Grundrechte, dass die Frau nur den Doppelnamen ihres Mannes, nicht aber ihren Begleitnamen nach außen dokumentieren dürfe. Das verletze beider Persönlichkeitsrechte sowie deren Recht auf Ehe und Familie.

Die freiberuflich arbeitenden Eheleute würden durch die Beschränkung der Namenswahl auch in ihrem Recht auf ungehinderte Berufsausübung beschränkt. Der "gewichtige Eingriff in die Freiheit" sei unzumutbar und ungerecht. Da es sich um einen Seltenheitsfall handle, seien keine großen Auswirkungen zu befürchten. Im Ausland sei man ohnehin großzügiger.

Demgegenüber verteidigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) die geltende Regelung. Sie betonte zum einen den Ermessensspielraum des Gesetzgebers, zum andern die Vielzahl von Möglichkeiten bei der Namenswahl. Es seien zwar in Portugal bis zu sechs Namen zulässig. Der deutsche Gesetzgeber habe sich aber aus guten Gründen für das Verbot von Mehrfachnamen entschieden. Es gehe bei der Namenswahl nicht nur um Selbstverwirklichung, sondern auch um die Wirkung auf andere Personen.

Sowohl von der Richterbank als auch von den Sachverständigen Isabell Götz (Deutscher Familiengerichtstag) und Angelika Nake (Deutscher Juristinnenbund) wurde das Verbot des Dreifachnamens in Frage gestellt. Richter Brun-Otto Bryde wandte sich gegen das Argument, ein Mehrfachname schade der "identitätsstiftenden Wirkung" eines Namens. Diese Wirkung sei doch umso größer, je mehr Teile ein Name aufweise, sagte er. Mit einem Urteil wird im Frühjahr gerechnet.

© SZ vom 18.02.09/cag - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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