Das im April 2001 vom Bund erlassene Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde verbietet den Import und die Züchtung der als besonders gefährlich geltenden Rassen Pitbull, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Bullterrier.
Bei Verstößen gegen das Gesetz drohen bis zu zwei Jahre Haft. Das Gleiche gilt für die ungenehmigte Haltung solcher gefährlichen Hunde.
Die Bundesregierung hatte mit dem Gesetz auf einen Vorfall reagiert, der im Juni 2000 bundesweit für Entsetzen gesorgte hatte. Damals wurde in Hamburg der sechsjährige Volkan von Kampfhunden zerfleischt. Auch viele Bundesländer erließen eigene Hundehalterverordnungen.
Nach dem Karlsruher Urteil ist klar, dass Zuchtverbote jetzt nur noch von den Ländern erlassen werden können. Die Landesregelungen dürfen etwaige Verbote an die Rassen knüpfen.
Gegen das Bundesgesetz hatten 52 Hundehalter geklagt. Sie halten Regelungen für bestimmte Rassen für untauglich. Ihrer Ansicht nach gibt es keine besonders gefährlichen Hunderassen - das Risiko könne nur im Einzelfall nachgewiesen werden.
Der Bund hatte in der mündlichen Verhandlung dagegen auf Untersuchungen verwiesen, wonach die umstrittenen Hunderassen überproportional häufig beißen.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1778/01