Hintergrund:Warum das NPD-Verbotsverfahren scheiterte

Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat stützten ihren Verbotsantrag maßgeblich auf die Aussagen von V-Leuten. Drei der sieben beteiligten Verfassungsrichter sahen in der intensiven Beobachtung der NPD durch V- Leute auf der Führungsebene ein "nicht behebbares Verfahrenshindernis".

Von 2001 bis 2003 zog sich das von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat angestrengte Verbotsantrag gegen die NPD hin. Am Ende lehnte beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Das Verbotsverfahren scheiterte im März 2003, da das Gericht nicht mehr trennen konnte, welche Aktivitäten von der Partei selbst und welche vom Verfassungsschutz initiiert worden waren. Damals war jeder 7. Funktionsträger in der NPD-Leitungsebene Informant eines Verfassungsschutzamtes.

Im Zweiten Senat gab es nicht die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit von sechs Stimmen für die Fortsetzung des Verfahrens. Drei der sieben beteiligten Mitglieder sahen in der intensiven Beobachtung der NPD durch V- Leute auf der Führungsebene ein "nicht behebbares Verfahrenshindernis". Vier Richter hielten hingegen die Fortsetzung des Verfahrens für geboten.

Gericht fordert namentliche Nennung der V-Leute

Die Richter Hassemer, Osterloh und Broß entwickelten in einem Drei-Säulen- Modell, warum das Verfahren einzustellen sei: Die NPD-Führungsebene sei zu intensiv beobachtet worden, die Verlässlichkeit des von V-Leuten mitgeprägten Tatsachenmaterials sei fraglich, und die NPD habe mit der Ausforschung ihrer Prozess-Strategie rechnen müssen.

Die Verbotsanträge von Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat könnten nach dieser reinen Prozessentscheidung bei "sorgfältiger Vorbereitung" erneut gestellt werden, betonte die Minderheit im Zweiten Senat.

Die Anträge müssten nicht auf neue Tatsachen gestützt werden. Allerdings sei die "massive staatliche Präsenz auf den Vorstandsebenen" abzubauen. Die V-Leute müssten genannt werden und dürften die Partei in der Regel vor oder nach Beginn eines Verbotsverfahrens nicht mehr beobachten.

Allerdings sind die staatlichen Organe seitdem nicht bereit gewesen, ihre V-Leute innerhalb der braunen Partei zu benennen. Auf diese Weise werden sie das Karlsruher Gebot der Staatsferne nicht erfüllen können.

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