Grundsatzurteil:Mindestlohn muss Basis für Nachtzuschläge sein

Das Bundesarbeitsgericht hat die Position Tausender Schichtarbeiter gestärkt: Viele von ihnen haben Anspruch auf höhere Lohnzuschläge für ihre Arbeit in der Nacht und an Feiertagen.

Mehr als zweieinhalb Jahre nach Mindestlohn-Einführung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Position Tausender Schichtarbeiter gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter stellten klar, dass für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, der Mindestlohn als untere Basis gilt. Auch für die Vergütung von Feiertagen sei der Mindestlohn fällig, entschied das höchste deutsche Arbeitsgericht. Das vierte Grundsatzurteil zum Mindestlohn löste eine sächsische Montagearbeiterin aus, sie arbeitet in einer kleinen Kunststofftechnikfirma mit 80 Beschäftigten. Für den ihr tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent des Stundenverdienstes hatte ihr Arbeitgeber nur sieben Euro als Grundlage genommen. Er müsse aber den Mindestlohn von zunächst 8,50 Euro und inzwischen 8,84 Euro pro Stunde für die Berechnung zugrunde legen, entschied das BAG in Erfurt. "Das ist Gesetz. Das ist die Basis", sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Linck. Außerdem bestimmte das Gericht, dass in diesem Fall das Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden darf. Der Grund: Es wurde bei Urlaubsantritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit. Nur dann hätte es nach einem anderen Urteil des BAG verrechnet werden können. Der Senat bestätigte damit Entscheidungen des Arbeitsgerichts Bautzen und des sächsischen Landesarbeitsgerichts. Für die Arbeiterin ging es um eine eher kleine Nachzahlung: 29,74 Euro für Januar 2015. Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits Grundsatzurteile zur Anrechnung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn sowie zu seiner Anwendung bei Krankheit und für Bereitschaftszeiten gefällt (10 AZR 171/16).

© SZ vom 21.09.2017 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: