Glossar:Begehren und entscheiden

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Illustration: Stefan Dimitrov (Foto: Stefan Dimitrov / SZ; dimitrov)

Was ist der Unterschied zwischen Bürgerbegehren und Bürgerentscheid? Welche Quoren müssen wann erreicht werden? Ein Wegweiser durch die Fachbegriffe.

Von Kim Björn Becker

Bürgerbegehren : Mit ihren Unterschriften können die Bürger die Kommunalpolitik auffordern, einen bestimmten Beschluss zu fassen. Unterzeichnen genug Bürger, muss die jeweilige Volksvertretung über den Inhalt des Begehrens entscheiden. Nimmt sie es an, hat sie den Inhalt umzusetzen; lehnt sie ab, bleibt den Bürgern noch die Möglichkeit, ihr Anliegen per Bürgerentscheid durchzusetzen.

Ratsbegehren: Die Gemeindevertretung kann damit eine Sachentscheidung auf die Bürger übertragen. Beschließt sie dies, kommt es zu einem Bürgerentscheid.

Bürgerentscheid: Die zweite Stufe auf kommunaler Ebene. Voraussetzungen sind ein Bürgerbegehren oder ein Ratsbegehren. Es kommt nun zu einer Abstimmung, die jeweilige Initiative muss hierfür eine Frage formulieren, die mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Die Zustimmungsquoren liegen zwischen 8 und 30 Prozent; so viele der Wahlberechtigten (und nicht bloß der Abstimmenden) müssen die Initiative befürworten. Ist der Entscheid erfolgreich, wird die Forderung umgesetzt.

Bürgerhaushalt: Eine in den Achtzigerjahren entwickelte Form kommunaler Bürgerbeteiligung. Die Verwaltung einer Stadt oder Gemeinde setzt sich dabei für mehr Haushaltstransparenz ein und lässt die Bürger über Teile der frei verwendbaren Haushaltsmittel mitbestimmen.

Volksinitiative: In einigen Bundesländern ist sie die erste Stufe der direkten Demokratie auf Landesebene. Es werden Unterschriften gesammelt, dabei gelten unterschiedliche Quoren. Der Landtag muss sich nach einer erfolgreichen Volksinitiative mit der Frage befassen. Verwirft er sie, führt dies aber nicht automatisch zu einem Volksentscheid. Stattdessen wird eine Zwischenstufe eingezogen, das Volksbegehren. Sieben Länder kennen die Initiative nicht, dort beginnt die Volksgesetzgebung gleich mit der zweiten Stufe.

Volksbegehren: Innerhalb bestimmter Fristen werden Unterschriftenlisten gesammelt. Lehnt der Landtag den Antrag ab, kann das Volk eine Abstimmung ( Volksentscheid) herbeiführen. Die Details regelt die jeweilige Landesverfassung.

Volksentscheid: Höchste Stufe auf Landesebene. Die Bürger stimmen über eine politische Frage ab, sofern sie zuvor dem jeweiligen Landtag vorgelegt worden ist und dieser mit Nein votiert hat. Die Zustimmungsquoren in den Ländern liegen bei 15 bis 33 Prozent für einfache Gesetze, Verfassungsänderungen verlangen meist 50 Prozent. Der Bund kennt Volksentscheide nur bei der Neugliederung der Bundesländer.

© SZ vom 11.04.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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