20 Quadratmeter stehen Ex-Häftlingen in Sicherungsverwahrung zu. So urteilt das Oberlandesgericht Naumburg und sorgt für Aufregung. Denn die fünf zusätzlichen Quadratmeter würden enorme Kosten für die Bundesländer bedeuten. Es könnte allerdings sein, dass das Urteil vorerst kaum Folgen hat.
Es ist selten, dass sich Grundrechte in konkrete Mengenangaben umrechnen lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat es trotzdem versucht - und damit einige Aufregung verursacht: Wer nach Verbüßung seiner Strafhaft in Sicherungsverwahrung genommen werde, dem stehe eine Zelle von 20 Quadratmeter zu, zuzüglich Nasszelle und Kochgelegenheit. So steht es in einem Beschluss vom 30. November, der nun in den Justizministerien der Länder die Runde macht. Deren Arbeitsgruppe hatte nämlich 15 Quadratmeter für ausreichend gehalten.
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Eine 20 Quadratmeter große Zelle soll Straftätern in Sicherungsverwahrung künftig zustehen, wenn sie ihre Haft verbüßt haben. (© dapd)
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Hintergrund des Streits um die Zellengröße ist das "Abstandsgebot", welches das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dekretiert haben. Danach müssen Sicherungsverwahrte besser untergebracht werden als normale Strafhäftlinge - und vor allem ausreichende Therapieangebote bekommen. Denn sie bleiben allein zur Sicherheit der Allgemeinheit weiter eingesperrt, obwohl sie ihre Haftstrafe eigentlich verbüßt haben.
Fünf Quadratmeter mehr: Würde die Zahl verbindlich, kämen beträchtliche Mehrkosten auf die Länder zu. Nordrhein-Westfalen will für einen zweistelligen Millionenbetrag die Justizvollzugsanstalt in Werl ausbauen, Bayern plant einen Neubau auf dem Anstaltsgelände in Straubing; 20 Millionen Euro sind dafür veranschlagt. Während man in NRW noch keine Zellengröße festgelegt hat, will Bayern den 84 Untergebrachten eben jene 15 Quadratmeter bieten.
Dabei soll es auch nach dem Naumburger Beschluss bleiben, und zwar nicht nur, weil das sachsen-anhaltische OLG in Bayern nichts zu Sagen hat: "Karlsruhe hat - in Kenntnis unserer Planungen - bewusst keine Mindestgröße für die Hafträume vorgesehen", sagt Justizministerin Beate Merk (CSU). Entscheidend sei nach dem Urteil des Verfassungsgerichts ein stimmiges Gesamtkonzept aus Angeboten für Behandlung und Beschäftigung, für Freizeit und Sozialkontakte - und nicht der isolierte Blick auf die Zellengröße.
Dass die Naumburger Entscheidung vorerst eine begrenzte Ausstrahlung haben wird, hat aber noch einen weiteren Grund. Thema des Beschlusses war gar nicht die Zellengröße, sondern der Versuch eines Häftlings, seinen Anspruch auf ein Fernsehgerät gerichtlich durchzusetzen. Der 20-Quadratmeter-Satz fiel nur nebenbei - obiter dictum, wie die Juristen dies nennen.
Das könnte ein Hindernis auf dem Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) und damit zur bundesweiten Verbindlichkeit sein. Zwar muss ein OLG den BGH anrufen, wenn es bei bestimmten Strafvollstreckungs-Verfügungen von einem anderen OLG abweicht - allerdings nur, wenn es sich dabei um einen tragenden Grund der Entscheidung handelt und nicht um ein obiter dictum. Hinzu kommt: Für den Strafvollzug ist der BGH normalerweise gar nicht zuständig, da ist beim OLG Schluss.
Trotzdem wäre das OLG Naumburg nicht gehindert, seine Haltung zur Mindestgröße bei passenderer Gelegenheit verbindlich zu machen. Vorbilder dafür gibt es: Vor Jahren waren mehrere Gerichte mit der Frage befasst, wann beengte Haftbedingungen die Menschenwürde verletzen; das OLG Karlsruhe etwa sprach einem Häftling Schmerzensgeld zu, weil er drei Wochen mit einem Mithäftling auf neun Quadratmetern hausen musste. Entscheiden würde am Ende wieder das Bundesverfassungsgericht - das aber mit konkreten Quadratmeterangaben zurückhaltend sein dürfte.
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Es ist immer wieder erstaunlich, wie nach Urteilen, die nur Selbstverständliches feststellen, die künstliche Empörung hochschwappt und der Untergang des Abendlandes heraufbeschworen wird.
Zur Beruhigung: selbst die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgesetzten Mindesstandards werden in den Haftanstalten weiter regelhaft verletzt. Unterbringung von vier Personen in Räumen unter 15 qm und Toilette hinter einer Metallabtrennung bis Brusthöhe sind bspw. in Stammheim der Fall. Aus Einzelzellen werden regelmäßig "Doppelzellen" mittels Stockbetten. In der JVA Würzburg werden Nichtraucher rücksichtslos über Wochen mit mehreren Nichtrauchern zusammengelegt. Suizidgefährdete werden in Einzelzellen untergebracht...etc. Dass Haftanstalten hoffnungslos überfüllt sind, regelmäßig über dreißig Prozent ist nach übelwollenden Meinungen "gewollt" - um gewinnträchtig ausbauen zu können!
Was die Sicherungsverwahrung angeht: Man sollte endlich zur Kenntnis nehmen, dass rechtswidrig - und ohne jede Reue und Einsicht der hierfür verantwortlichen Politiker, v.a. CSU - über Jahre jeder auch nur ansatzweise in das Dumpf-Bild-Schema passende Betrüger, Einbrecher und in irgendeiner Form in "Mißbrauchsverdacht" stehende lästige "Verbrecher" entweder als "psychisch gestört" der unbefristeten Unterbringung oder der Sicherungsverwahrung zugeführt wurde!
Die Wähler sollten sich so etwas nicht als "konservativ" verkaufen lassen, konservativ bin ich auch! Das was hier jedoch betrieben wird, ist z. T. menschenverachtend. Und sollte endlich anhand der Realitäten beurteilt werden.
Sicherungsverwahrung ist nichts Anderes als Schutzhaft und sollte es in einem Rechtsstaat nicht geben.
Sollte es Menschen geben die vor sich oder andere vor Ihnen geschützt werden müssen so ist Dies das ungeeigenetste Mittel.
Es sollte aufgabe von Fachleuten also Ärtzten und Terapeuten sein
sich um diese Personen zu kümmern in ensprechend ausgestatteten
Einrichtungen,mit der Option auch der Wiedererlangung eines selbsbestimmten Lebens.
Abgesehen das die Wenigsten der Sicherheitverwahrten sog. Sexuallstraftäter sind also lediglich Wiederholungstäter, und damit überhaupt nicht die so herausgehobene Gefahr für die Allgemeinheit unter den ensprechenden Bedingungen also Resozialisierbar wenn den gewollt.
Das Feilschen um Quadratmeter und die Einlassungen einiger Schreiber hier ist nur als Erbärmlich zu bezeichnen.
Was ist so schwer daran zu verstehen, dass Sicherheitsverwahrte ihre STRAFE abgesessen haben und nur aus Allgemeininteresse nicht in die Gesellschaft entlassen werden (können). Jeder "normale" Mörder ist nach seiner Haftstrafe draussen und kann sich dann frei bewegen und handeln, wie jeder andere Bürger auch.
Die Sicherheitsverwahrung ist keine Strafe, darf daher auch keinen strafenden Charakter haben. Der Verwahrte hat nach der Verbüßung seiner Strafe die gleichen Rechte wie jeder andere Bürger. Daraus ergibt sich die zwingende Notwendigkeit, die Lebenssituation hinter Gittern in Annäherung an das normale, freie Leben zu gestalten.
Und die 20 qm sind wahrlich nicht zu viel, wenn man bedenkt, dass die Verwahrten ja nicht in der Lage sind, sich außerhalb der Gefängnismauern zu bewegen.
Ihnen ist klar, dass ein Student im Gegensatz zum Strafgefangenen die Möglichkeit hat, seine kleine Bude zu verlassen und sich andernorts aufzuhalten?
Sicherungsverwahrte werden in der Regel auf Dauer mit den 20m² auskommen müssen -das ist doch etwas anderes,als beim "Normalbürger",der temporär mit diesen Umständen klar kommen muss.
Auch bei solchen "Galgenvögeln" sollten die Menschenrechte gewahrt werden -dazu gehört auch eine menschenwürdige Unterkunft
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