Freizügigkeit:Mehr Rechte für EU-Bürger

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Brüssel will die Aufenthaltsregelungen vereinfachen: Wenn EU-Bürger fünf Jahre in einem anderen Mitgliedsstaat gewohnt haben, sollen sie dort ein Dauer-Aufenthaltsrecht erhalten.

Von Cornelia Bolesch

(SZ vom 22.9.2003) - Zunächst sah es nach einer Vertagung aus, aber dann hat sich der EU-Wettbewerbsrat am Montag doch noch mehrheitlich auf ein weniger bürokratisches Aufenthaltsrecht für EU-Bürger im gesamten Territorium der Europäischen Union geeinigt.

Wenn das Parlament zustimmt, könnten damit EU-Bürger erstmals ein "Daueraufenthaltsrecht", inklusive sozialer Rechte, in einem EU-Staat erwerben, in dem sie sich mindestens fünf Jahre lang aufgehalten haben. Ausweisungen sollen dann nur noch aus "zwingenden Gründen" möglich sein.

Vorlage für die Minister war ein Gesetzesvorschlag von Justizkommissar Antonio Vitorino, der den Begriff "Unionsbürgerschaft" mit neuem Leben erfüllen will. Für die Kommission sind Aufenthaltsgarantien im gesamten Bereich der EU ein "Schlüsselelement für den sozialen Zusammenhalt".

Zwar wird jedem EU-Bürger bereits in den europäischen Verträgen garantiert, dass er sich frei in der Europäischen Union bewegen und niederlassen darf. Dieser Grundsatz ist jedoch noch an zahlreiche Auflagen gebunden. Vor allem auch für die Familien sollen diese Hemmnisse jetzt Schritt für Schritt abgebaut werden.

Ohne Anmeldung drei Monate Aufenthaltsrecht

Ohne jede Anmeldung kann man sich künftig - wie bisher auch - drei Monate lang in einem anderen EU-Staat aufhalten. Einzige Bedingung ist, dass man einen gültigen Ausweis besitzt. Die Kommission hätte diese Frist gerne auf sechs Monate verlängert, kam damit jedoch bei den Ministern nicht durch.

Wer länger als drei Monate in einem anderen EU-Staat bleiben will, muss sich registrieren lassen. Das soll möglichst unbürokratisch gehen. Doch wie bisher muss der Neu-Einwohner nachweisen, dass er für den eigenen und für den Lebensunterhalt seiner Familie sorgen kann und eine Gesundheitsversicherung besitzt.

Neu eingeführt wird das Daueraufenthaltsrecht. Jeder EU-Bürger kann es in jedem EU-Staat in Anspruch nehmen, sofern er dort fünf Jahre lang gewohnt hat. Dieses Recht erlischt nur, wenn man sich vier Jahre lang nicht mehr in dem betreffenden Land aufhält.

Als Dauerbewohner in einem anderen EU-Staat hat ein EU-Bürger auch den Anspruch, dort Sozialhilfe zu beziehen, falls er arbeitslos wird. Ausweisungen sind dann nur noch aus "zwingenden Gründen" möglich, die jedoch jedes Land selbst definiert. Die deutsche Regierung etwa zählt dazu schwere Vergehen wie Terrorismus oder Menschenrechtsverletzungen.

Grundsätzlich soll auch die Familie eines EU-Bürgers dieselben Aufenthaltsrechte genießen, egal ob es sich um EU-Bürger oder Angehörige eines Drittlandes handelt. Zur Familie zählen Ehegatten und Kinder, aber auch nicht-eheliche Partner, sofern die Lebensgemeinschaften im gastgebenden EU-Staat anerkannt sind.

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