Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung:Verwahren, nicht wegsperren

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"Die Wiedererlangung der Freiheit muss die Praxis der Unterbringung bestimmen": Das Bundesverfassungsgericht hat die Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Allerdings führt die Karlsruher Entscheidung nicht zu einem Entlassungs-Automatismus: Bis der Gesetzgeber neue Regelungen geschaffen hat, gelten die alten Vorschriften weiter - mit strengen Vorgaben.

Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Sicherungsverwahrung muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts komplett neu geregelt werden. Sowohl die früheren als auch die jüngst reformierten Vorschriften, nach denen gefährliche Straftäter über den eigentlichen Entlassungstermin hinaus eingesperrt werden können, verletzen das Grundrecht auf Freiheit, entschied der Zweite Senat.

Einzelzelle in der Justizvollzugsanstalt in Offenburg: Karlsruhe hat die Regelungen, nach denen gefährliche Straftäter über den eigentlichen Entlassungstermin hinaus eingesperrt werden können, für verfassungswidrig erklärt. (Foto: dpa)

Für eine Neuregelung hat der Gesetzgeber zwei Jahre Zeit, bis dahin gelten die alten Vorschriften weiter - allerdings mit strengen Vorgaben: "Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen weiter verwahrt werden, die anderen müssen freigelassen werden", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung. Bei der Reform müssen Bund und Länder ein Gesamtkonzept für einen "freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug" schaffen.

Damit reagierte das Gericht auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Der Straßburger Gerichtshof hatte den nachträglichen Wegfall der zehnjährigen Höchstdauer, die bis 1998 für die Sicherungsverwahrung galt, als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gerügt. Anders als das deutsche Recht stufte er die Sicherungsverwahrung als Strafe ein, weil sich ihr Vollzug in der Praxis kaum von der Strafhaft unterscheide. Betroffen von dem Straßburger Urteil sind etwa 120 Straftäter, deren Sicherungsverwahrung bereits vor 1998 verhängt worden war; mehr als 30 davon wurden bereits auf freien Fuß gesetzt.

Die Karlsruher Entscheidung führt nicht zu einem Entlassungs-Automatismus. Urteile des EGMR dienten zwar als "Auslegungshilfe" für das Grundgesetz, seien aber nicht schematisch umzusetzen. Von der Straßburger Entscheidung betroffene Straftäter können allerdings nur dann weiter in Verwahrung bleiben, wenn aus konkreten Umständen eine "hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" abzuleiten ist und sie an einer "psychischen Störung" leiden, wie dies im seit Anfang des Jahres geltenden Therapieunterbringungsgesetz vorgeschrieben ist. Diese deutlich strengeren Voraussetzungen dürfte nur ein Teil der Sicherungsverwahrten erfüllen, so dass mit weiteren Entlassungen zu rechnen ist. Die Gerichte müssen dies "unverzüglich" prüfen, sonst müssen die Betroffenen bis zum Jahresende entlassen werden.

Präventive Zwecke

Eine Neuregelung der Sicherungsverwahrung ist nach dem Urteil nur zulässig, wenn der Freiheitsentzug sehr viel stärker als bisher auf Behandlung und Therapie ausgerichtet ist als der normale Strafvollzug. Dieses "Abstandsgebot" hatte das Gericht bereits 2004 formuliert. Ziel müsse sein, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu verringern und dadurch die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren.

"Die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen", befanden die Richter. Dazu macht das Urteil detaillierte Vorgaben: Therapien müssten schon im Strafvollzug beginnen und möglichst vor Strafende abgeschlossen sein. Bei Beginn der Sicherungsverwahrung müsse ein Vollzugsplan mit einer "realistischen Entlassungsperspektive" aufgestellt werden. Notwendig seien vom Strafvollzug getrennte Gebäude, Möglichkeiten für soziale Kontakte nach draußen sowie Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung. Der Senat - federführend waren Andreas Voßkuhle und Herbert Landau - erinnerte eindringlich daran, dass die Sicherungsverwahrung allein präventiven Zwecken diene und nicht, wie die Strafhaft, der Vergeltung schuldhaft begangener Taten.

Max Stadler, FDP-Staatssekretär im Bundesjustizministerium, wertete die Entscheidung positiv. Die Freiheitsentziehung sei danach das "letzte Mittel" - dies sei ein zentraler Leitgedanke auch der jüngsten Reform der Sicherungsverwahrung gewesen. Das Urteil habe gezeigt, dass das über Jahre hinweg vom Gesetzgeber produzierte "Flickwerk" bei der Sicherungsverwahrung nicht haltbar sei. Auch Niedersachsens Justizminister Bernd Busemann (CDU) begrüßte das Urteil: "In einer schwierigen Frage wurde jetzt endlich Klarheit geschaffen", sagte der Minister in Hannover.

Die beiden großen Polizeigewerkschaften DPolG und GdP bedauerten den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hingegen - und wiesen auf die Folgen des Urteils hin. Aufgrund der Entscheidung könne es zu weiteren Freilassungen kommen, die die Polizei vor enorme Probleme stellten, erklärte der stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG), Hermann Benker, in Berlin. In letzter Konsequenz seien die Freiheitsrechte der Betroffenen über die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung gestellt worden. Es gehe hier immerhin um "extrem gefährliche Straftäter" und "nicht um Eierdiebe".

Die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) forderte den Bundesgesetzgeber auf, sich "schnellstmöglich" mit den Ländern zusammenzusetzen, um die Konsequenzen des Urteils abstimmen zu können.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sieht die jüngste Reform der Sicherungsverwahrung indes durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Die Karlsruher Richter hätten die zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Regelungen nicht infrage gestellt, erklärte sie in Berlin. Jedoch seien Bund und Länder nun gefordert, dafür zu sorgen, dass sich Strafhaft und Sicherungsverwahrung stärker voneinander unterscheiden. Das Gericht habe vor allem angemahnt, dass die Sicherungsverwahrung mehr Therapieangebote für die Täter beinhalten müsse.

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