BKA-Gesetz:Verwanzte Ärzte, belauschte Journalisten

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Das geplante BKA-Gesetz schränkt den Vertrauensschutz stark ein - die Länder könnten dies noch verhindern.

Heribert Prantl

Der Journalist und Verleger Leopold Sonnemann von der Frankfurter Zeitung war ein wackerer Demokrat und ein Streiter für freiheitliche und soziale Rechte. Er weigerte sich standhaft, den Ermittlungsbehörden die Informanten eines brisanten Artikels zu verraten. Diese Standhaftigkeit brachte ihm und vier Redakteuren seiner Zeitung siebeneinhalb Monate Zwangshaft wegen Zeugnisverweigerung ein. Das ist 130 Jahre her.

Bei Journalisten, den Ärzten und den Rechtsanwälten soll das Zeugnisverweigerungsrecht nur noch nach Maßgabe des "öffentlichen Interesses" gelten. (Foto: Foto: dpa)

Von 1871 bis 1879 wurden die Redakteure des unbestechlichen Frankfurter Blattes immer wieder mit Zeugnis-Zwangshaft schikaniert. Heute ist das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten in der Strafprozessordnung verankert. Also alles in Ordnung? Leider nur theoretisch. Die Praxis sieht anders aus; und künftig ändert sich auch noch die Gesetzeslage grundlegend: Wenn der Vermittlungsausschuss in der kommenden Woche das BKA-Gesetz nicht noch gründlich umschreibt, wird das Zeugnisverweigerungsrecht das Papier nicht mehr wert sein, auf dem es steht.

Heimlichkeit statt Zwang

An die Stelle der Gefängnisdrohung in Bismarcks Zeiten waren in den vergangenen zwei Jahrzehnten andere Drohungen und Methoden getreten. Wollte der staatliche Ermittler wissen, was er noch nicht wusste, dann ließ er eben das Telefon des journalistischen Ermittlers abhören. Das geht schon nach den geltenden Gesetzen relativ einfach. Solche Überwachungen geschehen heimlich, sind also nicht so aufsehenerregend wie vor ein paar Jahren die Durchsuchung beim Magazin Cicero, bei der die Behörden die Informanten des Magazins ausfindig machen wollten.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Aktion für verfassungswidrig erklärt - aber das hat die Politik der inneren Sicherheit beflügelt, bessere Mittel zum Zugriff auf vertrauliche Informationen zu entwickeln. Diese Mittel stehen nun im Gesetzentwurf "zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt", das der Bundestag schon genehmigt, der Bundesrat aber abgelehnt hat, und über das nun in der kommenden Woche der Vermittlungsausschuss entscheidet.

Das Bundeskriminalamt (BKA) soll zur Vorbeugung, also ohne konkreten Verdacht, eine Vielzahl heimlicher Ermittlungsmaßnahmen betreiben dürfen - Telefonüberwachung, Lausch- und Spähangriff, Computer-Durchsuchung. Und alle diese Maßnahmen sollen sich auch gegen die Vertrauenspersonen richten dürfen, denen in der Strafprozessordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt ist. Zeugnisverweigerungsrecht heißt: Der Arzt muss nicht über seinen Patienten aussagen, der Anwalt nicht über seinen Mandanten, der Journalist nicht über seinen Informanten; der Geistliche muss nichts kundtun über den Gläubigen und der Abgeordnete nichts über den Bürger, der sich ihm anvertraut hat.

Eine Aussage über die vertraulichen Informationen darf vom Staat nicht erzwungen werden. Das BKA-Gesetz führt nun zwar keinen Zwang ein, es erlaubt dem BKA aber, sich die Informationen durch heimliche Lauschaktionen und Computer-Durchsuchungen zu beschaffen. Auf die bislang vom Gesetz garantierte Vertraulichkeit ist dann kein Verlass mehr.

Bei den Journalisten, den Ärzten und den Rechtsanwälten soll das Zeugnisverweigerungsrecht nur noch nach Maßgabe des "öffentlichen Interesses" gelten. Wenn die Sicherheitsinteressen also größer sind als das Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen (wann wäre das in den Augen der Sicherheitsbehörden je anders?), gilt das Zeugnisverweigerungsrecht nichts mehr.

Es steht dann den heimlichen Aktionen nicht im Weg. Bei Strafverteidigern, Abgeordneten und Geistlichen (nur der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften) ist das anders: diese Berufe bleiben grundsätzlich vor heimlichen Lausch- und Durchsuchungsaktionen geschützt; werden durch heimliche Aktionen Erkenntnisse über sie erlangt, dürfen diese nicht verwertet und müssen die Aufzeichnungen gelöscht werden. So lautet das Prinzip.

Es gibt also künftig zwei Klassen von Berufsgeheimnisträgern: Bei den einen hat das Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein kaum noch einen Wert, bei den anderen gilt es angeblich noch absolut. Man muss "angeblich" sagen, weil auch dieses Zeugnisververweigerungsrecht beiseite geräumt wird, wenn das "zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates" oder "zur Abwehr einer Gefahr für "Leib, Leben oder Freiheit einer Person" als erforderlich gilt. In Paragraf 20 u Absatz 1 BKA-Gesetz, der Geistlichen, Strafverteidiger und Abgeordneten besonders schützt, heißt es nämlich: § 20 c Absatz 3 bleibt unberührt. Und in diesem § 20 c Absatz 3 stehen die obig zitierten Formulierungen, die das Zeugnisverweigerungsrecht bei den beschriebenen Gefahren ausschließen.

Diese Punkte sind von den Ländern, in denen SPD, FDP und Grüne mitregieren, im Bundesrat heftig kritisiert worden. Der Bundesrat hat deshalb das BKA-Gesetz abgelehnt. Die SPD-Länder haben sich aber nun, schon vor den Beratungen des Vermittlungsausschusses am kommenden Mittwoch, mit einer relativ kleinen Änderung am bisherigen Entwurf zufriedengegeben: Es soll bei der Online-Durchsuchung die bisher vorgesehene Eilkompetenz des Chefs des Bundeskriminalamts entfallen. Bei Gefahr im Verzug sollte er ohne den Richter die Computer-Durchsuchung anordnen dürfen. Das wird nun nicht mehr möglich sein.

Wenig Spielraum für Richter

Die maßgeblichen Innenpolitiker der SPD meinen, nach dieser kleinen Stärkung des Richtervorbehalts sei das Gesetz zustimmungsfähig. Selbst das von der SPD allein regierte Rheinland-Pfalz scheint sich mit dieser Änderung zufriedengeben zu wollen, obwohl der dortige Justizminister Heinz Georg Bamberger nach wie vor die geplante Aushebelung der Zeugnisverweigerungsrechte für unerträglich hält.

Der Richtervorbehalt ist aber nur so stark wie das Gesetz, das dem Richter den Prüfungsmaßstab vorgibt: Die Ausschaltung der Zeugnisverweigerungsrechte in den Paragraphen 20c und 20 u BKA-Gesetz kann der Richter nicht in Frage stellen. Er darf heimliche Aktionen des BKA gegen Journalisten, Anwälte und Ärzte also nicht unter Hinweis auf deren Zeugnisverweigerungsrecht ablehnen. Er muss, wenn das BKA von einer besonderen Gefahrenlage spricht, alle Wanzereien und Lauschereien genehmigen. Er kann der Pressefreiheit und dem Anwaltsgeheimnis nicht mehr Gewicht geben, als dies das Gesetz tut.

Der Unterschied zwischen den modernen Zeiten und den alten Zeiten des Verlegers Lweopold Sonnemann liegt darin, dass die Journalisten und Anwälte damals den Zugriff des Staates am eigenen Leibe spürten. Ihre Zwangshaft wurde zum Gegenstand öffentlicher Debatten. Die Debatten über das BKA-Gesetz dagegen finden nur jetzt, vor Inkrafttreten des Gesetzes statt; die Durchsuchungs- und Lausch-Aktionen, die auf Grund dieses Gesetzes gemacht werden, können keine Debatten mehr provozieren, weil sie heimlich stattfinden. Was niemand weiß, macht auch niemand heiß.

© SZ vom 13.12.2008/jkr - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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