Bei pflegebedürftigen Eltern:Erwachsene Kinder müssen nur eingeschränkt aufkommen

Wer pflegebedürftige Eltern hat, muss nur in beschränktem Maß für sie aufkommen. Der Staat darf dabei die Altersvorsorge unterhaltspflichtiger erwachsener Kinder nicht antasten, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Vor dem Verfassungsgericht hatte eine 70-jährige Frau geklagt, deren Mutter die letzten Jahre vor ihrem Tod im Heim gelebt hatte. Die Kosten hatte das Sozialamt übernommen.

Für die Pflegekosten der Eltern müssen Kinder nur in begrenztem Umfang aufkommen. (Foto: Foto: AP)

Nach dem Tod ihrer Mutter war die Klägerin jedoch verurteilt worden, die von der Stadt Bochum ausgelegten Altenheimkosten für ihre Mutter in Höhe von knapp 63.000 Euro zu übernehmen.

Da die Klägerin selbst nur netto 560 Euro verdiente, sollte sie ihren Eigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus beleihen, das einen Wert von 125.000 Euro hatte. Nach dem Tod der Tochter wollte die Stadt Zugriff auf die Grundschuld nehmen und sich die rund 63.000 Euro auszahlen lassen.

Das Landgericht Duisburg bestätigte diese Konstruktion. Nach Ansicht der Karlsruher Richter entbehrt diese - bundesweit einzigartige - Vorgehensweise jeder Rechtsgrundlage.

In seinem Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass der so genannte Elternunterhalt nur nachrangiges Gewicht hat.

Recht auf angemessenen eigenen Unterhalt

Kinder dürften "zwar nicht gänzlich aus der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern entlassen" werden, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung. Dabei sei aber "die besondere Belastungssituation" unterhaltspflichtiger erwachsener Kinder zu beachten.

Diese hätten meist längst eigene Familien gegründet, sähen sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt und müssten für ihre eigene Altersabsicherung sorgen. Dem erwachsenen Kind müsse deshalb ein "angemessener eigener Unterhalt" verbleiben.

Auch kann das Amt Kinder nicht dazu zwingen, ein Darlehen aufzunehmen, um so mögliche Regressforderungen zu begleichen.

Gerichte und Sozialämter erwarten von dem Urteil nun Maßgaben, bis zu welchen Grenzen Kinder mit ihrem Vermögen für pflegbedürftige Eltern einstehen müssen.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: