Es sei unvereinbar mit dem Völker- und Europarecht, anerkannten Flüchtlingen und Personen, die aus menschenrechtlichen Gründen vor Abschiebung geschützt werden, die freie Wohnsitzwahl zu verwehren, wenn sie Sozialleistungen beziehen, so das UN-Flüchtlingskommissariat (UNHCR).
In einer an diesem Freitag in Berlin veröffentlichten Stellungnahme betont die UN-Organisation, solche Auflagen würden gegen die Genfer Flüchtlingskonvention sowie andere Menschenrechtsverträge wie die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen EU-Recht verstoßen.
Nach der Flüchtlingskonvention könne man die Freizügigkeit nur dann beschränken, wenn die entsprechende Regelung gleich für alle Ausländer in Deutschland mit ähnlichem Aufenthaltstitel gelten würde, was aber nicht der Fall sei. Darüber hinaus seien nach der EMRK Beschränkungen nur unter eng gefassten Bedingungen zulässig, etwa um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, Verbrechen zu bekämpfen oder zum Schutz der Gesundheit.
Frage der Kostenverteilung
Hintergrund der Stellungnahme ist die in vielen Bundesländern gängige Praxis, anerkannten Flüchtlingen und vor Abschiebung geschützten Personen einen Wohnsitz nur in dem jeweiligen Bundesland, dem Bezirk oder dem Landkreis zu ermöglichen, in denen die Aufenthaltserlaubnis ausgestellt wurde. "Selbst eine entsprechende Beschränkung auf einzelne Gemeinden hat es mancherorts schon gegeben", monierte die UN-Organisation.
Begründet werde dies durch das Ziel, eine unkontrollierte Binnenwanderung von ausländischen Sozialhilfe-Empfängern zu verhindern. Vermieden werden soll so eine Verschiebung der hierdurch entstehenden Kosten bei Ländern und Gemeinden.
Das UNHCR wies darauf hin, welch schwerwiegender Eingriff die Beschränkung der Wohnsitzfreiheit für die Betroffenen bedeute. Die Maßnahme könne im Einzelfall lebenslang greifen.