Unter Berücksichtigung des Umstands, dass "das Duzen zu seinen normalen Umgangsformen" gehöre und er "augenscheinlich ein gleiches Verhalten bei öffentlichen Auftritten an den Tag" lege, könne das Duzen eines Polizeibeamten im Fall Bohlen nur als "Unhöflichkeit ohne ehrverletzenden Inhalt zu werten" sein, hieß es laut Hamburger Morgenpost in der Begründung.
Pop-Produzent Bohlen war wegen eines Parkverstoßes am 18. April 2005 in der Hamburger City mit einem Polizisten aneinander geraten und hatte den Beamten dabei geduzt, so die Zeitung weiter.
Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehl
Nach üblicher Rechtsprechung gilt das als Beleidigung. Laut Hamburger Morgenpost beantragte die Hamburger Staatsanwaltschaft deshalb beim Amtsgericht einen Strafbefehl.
Der Amtsrichter weigerte sich offenbar jedoch, den Strafbefehl auszustellen, weil Dieter Bohlen jeden duzt.
Die Staatsanwälte beschwerten sich beim Landgericht, schreibt die Zeitung. Daraufhin entschied die Große Strafkammer: Dieter Bohlen darf Beamte duzen. Der Normalbürger hätte in einem vergleichbaren Fall laut "Hamburger Morgenpost" übrigens bis zu 500 Euro Strafe zahlen müssen.