BGH-Urteil zum Unterhaltsrecht:Wenn die Liebe vorbei ist

In einem Grundsatzurteil zum Unterhaltsrecht hat der Bundesgerichtshof Alleinerziehende besser gestellt - für diese Entscheidung des Gerichts wurde es höchste Zeit.

Eigentlich geht es den Staat nichts an, für welchen Lebensentwurf sich eine Mutter entscheidet. Ob sie nach der Geburt so bald wie möglich oder so spät wie möglich wieder arbeiten geht oder eine mittlere Lösung bevorzugt - das sollte ihre Sache und die des Vaters sein. Es geht aber leider oft nicht ohne den Staat.

In einem Grundsatzurteil zum Unterhaltsrecht hat der BGH alleinerzeihende Mütter und Väter besser gestellt - aus gutem Grund (Foto: Foto: AP)

Zum einen hängen die Arbeitsmöglichkeiten häufig von der vom Staat zu schaffenden Kinderbetreuung ab. Zum andern wird der Staat als Schieds- oder Konkursrichter gebraucht, wenn die Beziehung scheitert und die einst Liebenden etwa über Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht streiten.

Notwendig sind also abstrakte Gesetze sowie konkrete Entscheidungen der Familiengerichte, die derzeit das neue Unterhaltsrecht mit Folgen für viele Millionen Betroffener auslegen müssen. Das Gesetz nennt eine Drei-Jahres-Frist für Unterhaltsansprüche betreuender Mütter und Väter, kennt aber Verlängerungen.

Doch wann fordert es die "Billigkeit", dass Alleinerziehende länger als drei Jahre Unterhalt vom Ex verlangen dürfen? Die Antworten der Gerichte hätten unterschiedlicher nicht sein können.

So wurde es höchste Zeit für den ersten Versuch einer Vereinheitlichung durch den Bundesgerichtshof. Dieser stellt Alleinerziehende mit guten Gründen besser, nennt Kriterien wie Kindesalter oder Beziehungsdauer und überlässt den Rest den Oberlandesgerichten.

Die wissen jetzt, dass es die von manchen favorisierte Rückkehr zum alten Recht nicht gibt. Und dass ein Ganztagskindergarten die Mütter und Väter nicht unbedingt zur Ganztagsarbeit verpflichtet. Damit gibt der BGH den Weg frei für flexible Lösungen - und er wartet auf die nächsten Fragen.

© SZ vom 18.07.2008/aho - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: