Siegmar F. darf nicht weggesperrt werden: Der Bundesgerichtshofs hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen den verurteilten Kinderschänder aufgehoben.
Für Schwerverbrecher wie den Mörder des neunjährigen Mitja aus Leipzig oder den Sexualtäter Mario M., der die 13-jährige Stephanie aus Dresden als Sexsklavin hielt, haben Gerichte gleich mit der Haftstrafe auch Sicherungsverwahrung angeordnet. Das bedeutet, dass der Verurteilte nach Verbüßung seiner Gefängnisstrafe nicht auf freien Fuß kommt, sondern anschließend für unbestimmte Zeit hinter Gittern bleibt.
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(© Foto: dpa)
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Schwere Frage für die Gerichte
Alle zwei Jahre wird dann geprüft, ob der Täter weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und ob er rückfallgefährdet ist. Eine Sicherungsverwahrung kann auch nachträglich angeordnet werden, wenn sich während der Haftzeit neue, für eine Wiederholungsgefahr relevante Tatsachen ergeben. Für die Gerichte ist es immer eine äußerst schwere Frage, ob sie dieses Instrument anwenden.
Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich am Dienstag mit der Klage des verurteilten Kinderschänders Siegmar F. gegen die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung. Es sind abscheuliche Verbrechen, die zu seiner Verurteilung führten: 1998 hatte er immer wieder in Tschechien Kinder sexuell missbraucht.
Seine Taten nahm er auf Video auf, um sie später in der Pädophilen-Szene zu verbreiten. Sein jüngstes Opfer war gerade einmal acht Jahre alt. 1999 wurde der Täter zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilt.
Erst als der Kinderschänder seine Haftstrafe abgesessen hatte, verhängte das Dresdner Landgericht die Sicherungsverwahrung.
Dagegen ging der Mann in Berufung - und hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Dresdner Urteil auf und verwies dabei auf Rechtsfehler.
Nicht zur Korrektur von Fehlern
Einer der schwersten Fehler war demnach, dass die Dresdner Richter es versäumt hatten, ein psychiatrisches Gutachten über den Triebtäter erstellen zu lassen. Die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung sei aber nicht dazu da, um Fehler einer früheren Entscheidung zu korrigieren.
Außerdem lasteten die Bundesrichter ihren Dresdner Kollegen an, sie hätten nicht aufgezeigt, dass von dem verurteilten Täter weiterhin die Gefahr ausgehe, dass er schwere Straftaten begehen würde. Auch wenn dies 1999 eventuell nicht absehbar gewesen sein könnte, so müssten neue Tatsachen die nachträgliche Sicherungsverwahrung begründen.
Auf ein ganz anderes Problem stoßen die Richter in Ostdeutschland, wenn sie es mit Rückfalltätern aus DDR-Zeiten zu tun haben. Bei der Wiedervereinigung hatten die Verhandlungspartner aus der DDR im Einheitsvertrag festhalten lassen, dass die Sicherungsverwahrung auf dem Gebiet der neuen Bundesländer zunächst keine Anwendung findet.
Begründet wurde dies historisch: Die Sicherungsverwahrung war erst 1933 ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden. Das oberste Gericht der DDR hatte 1952 entschieden, dass die Maßregel nationalsozialistisch sei und deshalb in der DDR nicht verhängt werde.
Bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag führten die Vertreter der ostdeutschen Länder an, die Bürger dort hätten mit solchen Maßregeln Probleme. Denn damit würden sie nicht nur den Unrechtsstaat der NS-Zeit verbinden. Auch in der DDR seien Regimegegner mit ähnlichen Instrumenten zum Beispiel in die Psychiatrie eingewiesen worden.
Warnung vor populistischer Panikmache
Doch nicht nur in Ostdeutschland ist die Sicherungsverwahrung umstritten gewesen. Auch im Westen Deutschlands gab und gibt es erhebliche Bedenken gegen die Maßnahme, die nach Ansicht des Tübinger Strafrechtsprofessors Jörg Kinzig eine Haft für noch nicht begangene Straftaten darstellt. Als im Rechtsausschuss des Bundestages Rechtsexperten Stellung nahmen, erklärte Kinzig, es gebe erhebliche verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken gegen die Maßregel.
Der Deutsche Anwaltverein warnte vor populistischer Panikmache. Besser als ein Wegsperren für immer seien Maßnahmen zur Resozialisierung.
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(Jörg Aberger, AP/sma)
Bundespräsident Gauck in Jerusalem
wie kann den ein Sexualverbrecher der noch vor zehn Jahren Kindern unermesslichen Schaden zugefügt hat heute auf freiem Fuß sein?
Für zwei junge Ausländer die einen alten Mann im Affekt brutalst zusammen treten da kennen wir hohe Haftstrafen. Ohne Zweifel ein furchtbares Verbrechen, aber im vergleich zu einem geplant vorgehenden offensichtlich pervertierten Triebtäter der danach in der Szene auch noch mit seinen Straftaten angibt, und der das gesamte Leben von ich weiß nicht wievielen jungen Menschen kapput gemacht hat erscheint mir ersteres Verbrechen wie ein verunglückter Lausbubenstreich.
Acht Jahre Haft, der wird danach schon wieder gesund im Kopf sein, ich möcht gar nicht sagen was mit solchen Menschen passieren würde wenns nach mir ginge. Sich an unschuldigen Kindern vergehen is mehr als unterste Schublade.
Es lebe die Gerechtigkeit!!!
Ein äußerst schwieriger Sachverhalt. Einerseits die mehr als verständiche Sorge der Bürger bzw. Eltern. Andererseits bewährt sich ein Rechtsstaat nicht zuletzt im Umgang mit seinen Straftätern. Ein Urteil kann halt nicht im Nachhinein einfach abgeändert werden. In diesem Fall halte es für ein geeignetes Mittel, die lebenslange Überwachung dieses Straftäters anzuordnen. Dies hat er als mildestes Mittel zu dulden. Auch kostenmäßig müsste das möglich sein, denn die Unterbringung in Haft ist ja auch nicht gerade umsonst.
Wegsperren für immer ist zu primitiv, damit macht man es sich zu einfach. Erstens müssen Kinderschänder härter bestraft werden als Handtaschenräuber und Steuersünder und zweitens ist jeder Resozialisierungsversuch und jede Therapie billiger als ein jahrelanger Aufenthalt im Gefängnis. Auf keinen Fall dürfen Urteile von Gerichten auf dem Verwaltungswege willkürlich verschärft werden. Da hat der BGH zurecht einen Riegel vorgeschoben.
Super, ich stelle mir nur ernsthaft die Frage, wer sich noch wohl fühlt bei diesen Maßnahmen.
Verschiedene Psychiater sind der Meinung Pädophile sind nicht erfolgreich zu behandeln, da Ihnen das Unrechtsbewusstsein fehlt. Aber da scheiden sich wohl auch die Geister, und ich bin keine Psychiaterin. Denke aber die Rückfallquote ist hoch.
Der Anwaltsverein warnt vor populistischer Panikmache, interessant. Ich denke es geht nicht nur um Panikmache sondern um besorgte Menschen, die sich berechtigte Sorgen machen.
"Der Deutsche Anwaltverein warnte vor populistischer Panikmache. Besser als ein Wegsperren für immer seien Maßnahmen zur Resozialisierung."
Natürlich ist es erstrebenswert, daß ein verurteilter Straftäter resozialisiert wird. Doch leider hat die Vergangenheit immer wieder gezeigt, daß dies nicht immer geglückt ist- gerade bei sogenannten Triebtätern. Insofern halte ich ein Wegsperren für immer zum Schutz der Bevölkerung für angebracht.
Ansonsten soll sich doch der Deutsche Anwaltsverein um die Resozialierung kümmern, schließlich sind es ja dessen Mitglieder, die immer wieder dafür Sorge tragen, daß Schwerstverbrecher in Freiheit weitere Straftaten begehen können...
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