Moschee am Gotzinger Platz:Zulässig, aber vielleicht zu groß

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Ohne Urteil endete am Montag die Verhandlung um den Bau einer Moschee in Sendling vor dem Verwaltungsgericht. Allerdings ließ die Richterin Bedenken erkennen, ob das Islamische Zentrum nicht mehr Gläubige lockt, als die Nachbarschaft an Verkehr aushält.

Jan Bielicki und Monika Maier-Albang

Nach vierstündiger Verhandlung will die achte Kammer des Verwaltungsgerichts München seine Entscheidung am heutigen Dienstag verkünden. Formal geht es dabei um eine Klage des Moschee-Bauherrn gegen den Freistaat Bayern. Der Türkisch-Islamische Kulturzentrum e.V. klagt gegen einen ihm von der Regierung von Oberbayern zugesandten Widerspruchsbescheid.

Die Regierung hatte darin auf Beschwerden von zwei Nachbarn des Baugrundstücks am Gotzinger Platz den von der Stadt München bereits erteilten positiven Bauvorbescheid für das Moschee-Projekt widerrufen. Als Grund für diesen Widerruf nannte die Rechtsaufsichtsbehörde, dass sich der Bau nicht so in die Eigenart seiner Umgebung einfüge, wie es Paragraf 34 des Baugesetzbuches verlange. Danach lässt sich ein Bauvorhaben ohne Aufstellung eines Bebauungsplans genehmigen, wenn es sich in sein Umfeld einpasst.

Schon in der mündlichen Verhandlung stellte die vorsitzende Richterin Marion Pauli-Gerz klar, dass es "hier nicht um eine politische Grundsatzdebatte geht". Der Bau eines Gotteshauses sei auf dem Bebauungsblock am Gotzinger Platz grundsätzlich möglich.

Nach der ausführlichen Begehung des Gebiets an der Großmarkthalle ist das Gericht einhellig zu der Meinung gekommen, dass es sich in diesem Stück Sendling nicht um ein reines Wohngebiet, sondern um ein Mischgebiet handelt, in dem sich neben Wohnhäusern auch zahlreiche Büros und Gewerberäume befinden: "Ein so klares Mischgebiet finden wir in München selten vor", sagte Pauli-Gerz.

In einem solchen Gebiet seien eine kirchliche Nutzung auch über den eng örtlichen Bereich hinaus, aber auch die von den Moschee-Planern vorgesehen Konferenz- und Seminarräume zulässig. Dann fügte die Richterin jedoch ein Wenn ein: wenn das geplante Gemeindezentrum eben nicht durch seine Größe die Eigenart auch eines Mischgebiets verletze. Insgesamt soll das Zentrum eine Nutzfläche von rund 5500 Quadratmetern umfassen.

Als entscheidende Frage schälte sich vor Gericht dabei das Problem der Stellplätze heraus. Denn allein die Verkehrsbelastung berührt Nachbarschaftsrechte und könnte daher eine Genehmigung verhindern. Karl Bauer, stellvertretender Leiter der Lokalbaukommission, vertrat dabei die Auffassung der Stadt, dem Bauherrn die nötige Zahl an Stellplätzen im Vorbescheid noch nicht verbindlich vorgeschrieben zu haben, sondern das im weiteren Genehmigungsverfahren tun zu können.

Oberlandesanwalt Peter Samberger als Vertreter des Freistaates meinte dagegen, die Stadt habe bisher für rund 1200 erwartete Besucher nur 16 Stellplätze vorgeschrieben: Das Ganze sei ein "planungsrechtliches Phantombauwerk". Auch die Richterin äußerte deutliche Zweifel daran, ob die Anzahl der Stellplätze planungsrechtlich so gesichert sei, dass es den Ansprüchen des Planungsrechts genüge.

Ausführlich ging das Gericht der Frage nach, welche überörtliche Bedeutung und Anziehungskraft die Moschee besitze und mit wie vielen Betenden pro Quadratmetern zu rechnen sei. Der Kläger-Anwalt Rudolf Häusler betonte, der Trägerverein plane nur ein Zentrum für die von ihm vertretenen 1500 bis 2000 Gläubigen und keinesfalls eine zentrale Gebetsstätte für Münchens Muslime.

© SZ vom 13.2.2007 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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