Presserecht:Öffentlicher Einkauf

Lesezeit: 1 min

Darf eine Illustrierte den Ex-Bundespräsidenten beim Shoppen zeigen? Mit der Frage musste sich nun der Bundesgerichtshof beschäftigen. Das Urteil hat auch mit der gesellschaftlichen Rollenverteilung zwischen Mann und Frau zu tun.

Von WOLFGANG JANISCH

Der Bundesgerichtshof ist beim Thema Promi-Fotos auf einem Boulevard-freundlichen Kurs. Das legt seine Abweisung einer Klage von Christian Wulff nahe. Der Ex-Bundespräsident war im Mai 2015 sowohl solo mit Einkaufswagen als auch mit Ehefrau Bettina auf dem Supermarkt-Parkplatz abgelichtet worden. Kurz zuvor war bekannt geworden, dass das Paar wieder zusammengefunden hatte. "Liebes-Comeback" hieß es in der Illustrierten People.

Während Land- und Oberlandesgericht Köln dem Präsidenten a.D. recht gegeben hatten, erklärte der BGH die Fotos für erlaubt. Erstens, weil der Inhaber des höchsten Staatsamtes auch im Ruhestand eine öffentliche Person bleibe. Seine herausgehobene politische Bedeutung und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person seien nicht mit dem Rücktritt beendet, sondern wirkten nach, befand der BGH. Immerhin vertrete ein Bundespräsident a.D. gelegentlich die Bundesrepublik.

Noch interessanter ist der zweite Teil der Begründung. Gegenstand der Berichterstattung sei nämlich ein gesellschaftlich diskutiertes Thema: "Die Rollenverteilung in der Partnerschaft zwischen Mann und Frau", sagte der Senatsvorsitzende Gregor Galke. Das las sich in der Neuen Post, die ebenfalls Fotos gedruckt hatte, dann so: Wulff habe Mineralwasser, Salat und Schokoküsse eingekauft - Dinge also, die ihm sicherlich Bettina aufgeschrieben habe. Fazit: "Wer Bettina liebt, der schiebt." Bemerkenswert ist zudem, dass der BGH die Privatsphäre eher eng definiert: Der Parkplatz eines Supermarkts sei gleichsam öffentlich, auch bei privaten Verrichtungen. In seinem Urteil zu Fotos von Sabine Christiansen - die als Talkerin immerhin auch mal eine politische Instanz war - und ihrem damaligen Partner hatte der BGH 2009 noch geschrieben: "Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der geschützten Privatsphäre, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden."

© SZ vom 07.02.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: