BGH: Urteil gegen Jauch:Jauchs Hochzeit ist für alle da

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Wer-wird-Millionär-Moderator Günther Jauch klagte wegen veröffentlichter Fotos seiner Hochzeit. Das Gericht sagt, bei so viel Prominenz vor Ort seien sie erlaubt.

Der Fernsehmoderator Günther Jauch ist nun auch beim Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Klagen gegen die Veröffentlichung eines Hochzeitsfoto gescheitert. Jauch hatte von der Axel Springer AG und deren Tochtergesellschaft Ullstein wegen des Fotos in der Berliner Morgenpost und in der Berliner Ausgabe der Welt je 130.000 Euro gefordert.

Sektempfang mit ungewollter Öffentlichkeit: Günther Jauch prozessiert wegen Fotos von seiner Hochzeit - bislang erfolglos. (Foto: Foto: dpa)

Die Aufnahme war nach der Trauung im Juli 2006 beim Sektempfang im Hof der Potsdamer Friedenskirche entstanden, obwohl Jauchs Anwalt Christian Schertz den Redaktionen schon im Vorfeld mit juristischen Schritten gedroht hatte.

Anwesende Prominenz

Land- und Oberlandesgericht Hamburg hatten die Klagen abgewiesen, weil an dem Ereignis - auch wegen der anwesenden Prominenz - ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestanden habe. Die Revision wurde nicht zugelassen, dagegen legte Schertz Beschwerde ein - die der BGH wegen "fehlender grundsätzlicher Bedeutung" abgewiesen hat.

Eine Besonderheit des Prozesses: Schertz klagte nicht nur - wie bei medialen Übergriffen in die Privatsphäre üblich - auf eine Art Schmerzensgeld, sondern forderte zudem eine "fiktive Lizenzgebühr". Ein Anspruch besteht etwa dann, wenn der Imagewert eines Prominenten ohne seine Einwilligung zu Werbezwecken ausgenutzt wird. Jauch hatte vergangenes Frühjahr beim BGH einen solchen Prozess gegen die Zeitschrift Superillu gewonnen, die - gänzlich ohne redaktionellen Inhalt - sein Konterfei auf dem Titelblatt eines Rätselsonderhefts abgedruckt hatte.

Schertz möchte diesen Ansatz auch auf Hochzeitsfotos übertragen: Weil viele Prominente ihre Hochzeit an die Medien verkauften, müsse Jauch - der sich ausdrücklich gegen Fotos verwahrt habe - Schadensersatz nach den üblichen Lizenzsätzen bekommen. Freilich sieht der BGH offenkundig keinen Ansatzpunkt für einen solchen Anspruch. Schertz will den Fall deshalb vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen.

© SZ vom 22.2.2010/jan - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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