Rauchverbote:Was sich geändert hat

Lesezeit: 2 min

Ab 1. September gilt ein bundesweites Rauchverbot auf Bahnhöfen, in Zügen und in Bundesbehörden. Auch im Telefon-Bereich ändert sich einiges. Eine Übersicht.

Seit heute ist das Rauchen auf Bahnhöfen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bundesbehörden, darunter auch Gerichten, Stiftungen, Parlamentsgebäuden oder Arbeitsagenturen, verboten. Mit dem in Kraft tretenden Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens haben die Bürger nun einen rechtlichen Anspruch, vor dem blauen Dunst geschützt zu werden. Außerdem dürfen Jugendliche unter 18 keine Zigaretten mehr kaufen.

Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren darf das Rauchen nicht gestattet werden. Sie werden selbst nicht mit einem Bußgeld belegt, wenn sie es tun. Es kann allerdings ein Bußgeld für diejenigen geben, die an Jugendliche Tabak abgeben oder ihnen das Rauchen gestatten.

Die Raucherbereiche in den Empfangsgebäuden und Unterführungen der 5700 deutschen Bahnhöfe gehören künftig der Vergangenheit an. Allerdings dürfen Raucher auf insgesamt 330 Bahnhöfen, die ein besonders hohes Aufkommen an Reisenden haben, in speziell gekennzeichneten Bereichen zum Glimmstängel greifen. Diese werden laut Bahn mit gelben Bodenmarkierungen und Symbolen gesondert ausgewiesen.

Für verpachtete und vermietete Flächen in Bahnhöfen gelten in der Regel weiterhin die jeweiligen Landesgesetze zum Nichtraucherschutz sowie das Hausrecht der Pächter und Mieter. Wer das Bahn-Rauchverbot missachtet, wird laut Bahn zunächst auf das Verbot hingewiesen, in letzter Konsequenz ist ein Verstoß künftig eine Missachtung der Hausordnung und kann entsprechend geahndet werden. Auch in Zügen wird es künftig keine Raucherabteile mehr geben.

Wird renitent gegen die Verbote verstoßen, können laut Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt (SPD) Bußgelder von bis zu 1000 Euro verhängt werden. Die lange umstrittenen Rauchverbote in Gaststätten liegen hingegen in der Zuständigkeit der Länder. Bis Ende des Jahres sind aber bundesweit Rauchverbote in Kneipen geplant.

Zugleich wird die Altersgrenze für die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche von 16 auf 18 Jahre erhöht. Allerdings gilt für Zigarettenautomaten eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2009. Diese Zeit wird für die technische Anpassung der rund 500.000 Automaten in Deutschland benötigt, wie der Branchenverband BDTA mitteilte. An Automaten bekommt man seit Anfang 2007 eine Packung Zigaretten nur noch mit einer EC-Karte samt wiederaufladbarem Chip. Damit sollte seinerzeit sichergestellt werden, dass nur Jugendliche ab 16 Jahren am Automaten Zigaretten kaufen konnten.

Striktere Regeln bei Abrechnung besonderer Telefondienste

Besseren Schutz soll es ab 1. September auch für Telefonkunden geben. Dann treten schärfere Verbraucherschutzregeln des novellierten Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Nachfolgend laut Bundesverbraucherschutzministerium die wichtigsten Neuerungen:

- Ausweitung der Pflicht zur Preisangabe bei jeder Art von Angebot und Werbung für Auskunftsdienste (118er-Nummern), Massenverkehrsdienste (0137) sowie 0180er-Nummern sowie etwa bei Klingeltönen. Erfasst sind auch sogenannte Neuartige Dienste mit 012-Rufnummern.

- Ferner gilt die Pflicht zu einer kostenlosen Preisansage spätestens drei Sekunden vor Beginn der Berechnung künftig ebenfalls nicht mehr nur für 0900er-Sex-Hotlines oder Servicenummern, sondern auch für die Auskunft (118xx), sofern der Dienst mehr als zwei Euro pro Minute kostet. Bei der Auskunft muss auch der Preis für eine Weitervermittlung des Gesprächs vor Schaltung der Verbindung angesagt werden.

- Auch bei Mobilfunkdiensten für sogenannte Kurzwahlnummern, unter denen zum Beispiel Klingeltöne geladen werden können, besteht künftig eine Preisansagepflicht, sofern der Preis zwei Euro übersteigt. Der Kunde muss dann zudem per SMS bestätigen, dass er die Preisinformation erhalten hat. Abonnements beispielsweise für Klingeltöne, müssen grundsätzlich nach höchstens einem Monat kündbar sein, mit einer Frist von einer Woche.

- Bei 0137-Nummern, wie sie für die Abstimmung per Telefon, zunehmend aber auch für Gewinnspiele verwendet werden, wird eine Preisansage zum Ende des Anrufs vorgeschrieben.

- Neue Preisgrenzen für 0900er-Rufnummern: Bei zeitabhängigen Tarifen maximal 3 Euro pro Minute sowie Unterbrechung nach 60 Minuten, bei zeitunabhängigen Tarifen maximal 30 Euro pro Anruf.

- Schutz vor unliebsamen Überraschungen bietet zudem die Möglichkeit, den eigenen Anschluss gegen die Annahme von R-Gesprächen bei der Bundesnetzagentur sperren zu lassen.

© Daniel Rademacher/AP - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: