Autor Maxim Biller und sein Verlag müssen keinen Schadenersatz zahlen: Das Oberlandesgericht München revidiert das "Esra"-Urteil. Hat die künstlerische Freiheit gesiegt?
Am 13. Februar 2008 hat das Landgericht München I den Autor Maxim Biller und den Verlag Kiepenheuer&Witsch dazu verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 50000 Euro samt Zinsen und Prozesskosten an eine Klägerin zu zahlen, die sich in Billers Roman "Esra" erkennbar porträtiert und in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah.
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Beschäftigt die Gerichte: Autor Maxim Biller. (© Foto: ddp)
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Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht München am Dienstag dieser Woche in einem Revisionsprozess aufgehoben.
Auf den ersten Blick sieht diese Entscheidung der höheren Instanz so aus, als sei sie in Etappensieg von Verlag und Autor, die sich seit Beginn der juristischen Auseinandersetzungen um Billers Roman stets auf die im Grundgesetz garantierte Kunstfreiheit berufen hatten.
Deren Einschränkung durch das Persönlichkeitsrecht hat aber im konkreten Fall das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2007 ausdrücklich bestätigt, als es das Verbot der Verbreitung und Veröffentlichung erneuerte.
Gleichzeitig aber scheint das Verfassungsgericht die Grundlagen dafür geschaffen zu haben, dass Autor und Verlag über das Verbot des Buches hinaus nicht auch noch einen Schadensersatz ertragen müssen.
Denn das Verfassungsgericht hatte festgestellt, dass es sich bei "Esra" um einen Roman handelt - und nicht, was ebenfalls denkbar gewesen wäre, um eine als Roman verkleidete private Abrechnung, also eine Schmähschrift.
Weil das Werk also in den Augen des Gerichts Kunstcharakter besitzt, entfällt die Schuldhaftigkeit von Autor und Verlag - sie sollen eben zuerst den Roman im Sinn gehabt haben.
Des weiteren hat das Oberlandesgericht nach Auskunft des Verlags nun in Betracht gezogen, dass die verschärften Anforderungen des Persönlichkeitsrechts - es reicht nunmehr aus, wenn in Romanfiguren eine reale Person "ohne wesentliche Abweichung von der Wirklichkeit" dargestellt wird - zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von "Esra" im Jahre 2003 noch nicht galten.
Auch sei die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schadenersatz zu bezahlen sei, an die Größe des Schadens zu binden. Tatsächlich aber wurden von der ersten "Esra"-Auflage nur viertausend Exemplare gedruckt, von denen nicht alle am Tage des Verbots verkauft waren. Das Oberlandesgericht hat die Summe von 50.000 Euro für unverhältnismäßig gehalten.
Das Verbot der Publikation des Romans bleibt durch die nunmehr erfolgte Revision der Schadensersatz-Zubilligung unberührt. Der Autor Biller muss nun seinerseits entscheiden, ob es wirklich ausschließlich künstlerische Gründe sind, die ihn auf dem Text seines Romans beharren lassen.
Sein Kollege Alban Nikolai Herbst, dessen Roman "Meere"2003 aus vergleichbaren Gründen ebenfalls verboten wurde, hat in diesem Frühjahr durch geringfügige Änderungen die Freigabe des Buches erreicht - und die Änderungen als ästhetischen Gewinn verbucht: "Das Buch hat nun sogar noch eine Ebene hinzugewonnen und ist die letztgültige Gestalt des Romans".
(SZ vom 11.07.2008/mst)
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Anläßlich eines jeden Artikels bei dem es um einen jüdischen Mitbürger geht, findet sich zumindest eine Otter aus dem großen Schlangennest ,die aus dem braun-jauchigen Unterholz heraus ihr Gift versprüht :
Zitat michael812 :" Denn nicht Jeder hat über Frau C. Knoblauch solche tolle Verbindungen."
Klar, Maxim Biller hat tolle Verbindungen zu C. Knobloch ,das weiß michael812 ganz genau schließlich ist dies zwingend,denn beide gehören ja derselben verschworenen Glaubensgemeinschaft an . Und Frau Knobloch wiederum hat ihre finstere Macht zur Beeinflussung des dagegen wehrlosen Gerichts geltend gemacht..All dies weiss michael812 mit absoluter Gewißheit, denn so ist das eben bei "denen".
Wie man die Sache auch wenden mag:: Ein kleiner "Sieg" für M. Biller wäre es ganz sicher, wenn auf die Zahlung von reichlich Euros verzichtet würde.Natürlich sind die Richter - auf welcher Gerichtsebene auch immer - in der Klemme; denn es gibt keine exakten Festlegungen für Schriftsteller und Autoren, wie deutlich oder undeutlich sie die Realität verfälschen, verfremden dürfen. Selbst in den Märchen der Brüder Grimm sind doch die Fäden der Wirklichkeit faßbar. Martin Walser wurde einst vorgehalten, daß er den unseligen Literaturkritiker Reich-Ranitzky aufs Korn genommen und in einer seiner Romanfiguren unstrerblich gemacht habe. Alles kalter Kaffee; denn wer ist schon tatsächlich in der Lage, genau nachzuvollziehen, wie sehr ein Autor, ein Schriftsteller eine lebende Person nachzeichnet? Das würde doch bedeuten, daß einer die Intentionen des Künstlers genau kennt. Kennt man die aber? Doch wohl kaum.
Wieviele Maler haben in ihren Bildern lebende Vorbilder verewigt und dargestellt? In wievielen Kompositionen spielen die heimlichen oder unheimlichen Geliebten der großen Meister eine Rolle? Und - sind sie alle zu ihrem Vorteil dargestellt, porträtiert, instrumentali-siert? Wohl doch nicht. Was also genau wird von Maxim Biller denn verlangt? Daß er in seinem Roman keinerlei Ähnlichkeiten, keinerlei Anspielungen auf selbst Erlebtes zum Besten gibt? Kann ein Autor das überhaupt leisten? Ist sein eigentliches Sujet nicht immer wieder die Wirklichkeit, die er erlebt, die ihn umgibt, aus der er seine Phantasie, seine Figuren speist.
Natürlich darf einem Autoren nicht alles erlaubt werden, aber die Grenzen sollten niemals von einem Gericht unter Androhung von Strafen gezogen werden , sondern den Lesern überlassen bleiben, für die Bücher entstehen.
Das Jedem ein solches Recht zugesprochen wird, wie Maxim Biller, darf bezweifelt werden.
Denn nicht Jeder hat über Frau C. Knoblauch solche tolle Verbindungen, dass OLG den BGH sticht. Im Normalfall sticht der Ober den Unter.
Auch Schriftsteller können PR.