Zum Lebensende wünscht man sich eine adäquate Versorgung - doch die scheitert oft an der dramatischen Inkompetenz der Ärzte.
Seit Monaten berät der Bundestag über ein Gesetz, das die Regeln für die Patientenverfügung festlegen soll. Obwohl die Entscheidung im Frühjahr fallen soll, ist noch keine Einigung abzusehen - kein Wunder bei der ethischen Brisanz der Verfügung über das eigene Sterben. Wir setzen unsere Debatte zum Thema mit einem Beitrag von Gian Domenico Borasio fort, der Inhaber des Lehrstuhls für Palliativmedizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München ist.
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Es kam so, wie es der alte Mann befürchtet hatte: Er wurde durch einen Schlaganfall gelähmt und war nicht mehr ansprechbar. Eine Aussicht auf Rückkehr in ein selbstbestimmtes Leben bestand nicht. Für diesen Fall hatte er eine Patientenverfügung verfasst und festgelegt, dass er in einer solchen Situation keine lebensverlängernden Maßnahmen und keine künstliche Ernährung wollte.
Angst
Die vom Gericht zur Betreuerin bestellte Tochter versuchte, den Willen des Vaters bei dem behandelnden Arzt durchzusetzen - vergebens; man dürfe den Patienten nicht "verhungern" lassen, beschied sie der Arzt. Sie könne aber ihren Vater natürlich jederzeit mit nach Hause nehmen. Dies tat die Tochter, nicht ohne vorher den Arzt wegen Körperverletzung angezeigt zu haben. Der Vater starb friedlich nach wenigen Tagen, der Arzt revanchierte sich mit einer Anzeige wegen Totschlags. Tochter und Arzt sind bis heute durch die Ereignisse gezeichnet.
Der Überbegriff für die gesamte Diskussion über Patientenverfügungen ist die Angst. Viele Menschen haben Angst, am Ende ihres Lebens im Zustand der Äußerungsunfähigkeit Opfer einer oft als bedrohlich empfundenen, reflexionsfrei auf die maximale Verlängerung der biologischen Existenz ausgerichteten High-tech-Medizin zu werden.
Juristische Fehlentscheidungen
Unscharfe bildliche Metaphern wie "an Schläuchen hängen" bauschen diese Ängste weiter auf. Zwar hat in Krankenhäusern und Intensivstationen längst ein Umdenken begonnen, und in vielen Kliniken stehen Ethikkomitees für eine Beratung bei schwierigen Entscheidungen zur Verfügung, aber es werden leider immer wieder Vorkommnisse bekannt, die geeignet sind, diesen Ängsten neue Nahrung zu geben.
Auf der anderen Seite steht die Angst der Ärzte vor rechtlichen Konsequenzen, wenn sie nicht alles Mögliche tun, um den Patienten am Leben zu erhalten. Auch diese Angst ist nicht ganz unbegründet: Obwohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit der sogenannten passiven Sterbehilfe, das heißt des Nicht-Einleitens oder Nicht-Fortführens lebenserhaltender Maßnahmen, und den Vorrang der Selbstbestimmung des Patienten mehrfach betont hat, gibt es immer wieder juristische Fehlentscheidungen in unteren Instanzen, welche die Ärzte in ihrer Defensivhaltung bestärken.
Hier ist eine gesetzliche Klärung dringend geboten, denn die grassierende Rechtsunsicherheit schürt die Ängste von Ärzten und Patienten gleichermaßen und behindert den für gute Entscheidungen am Lebensende unentbehrlichen Dialog aller Beteiligten.
Verlust der Würde
Eingebettet sind diese Befürchtungen in den größeren Kontext der weit verbreiteten Angst vor einem Verlust der Würde und Unabhängigkeit bei fortschreitendem Alter. Die Suizidraten in Deutschland sind seit 20 Jahren kontinuierlich rückläufig - aber die Alterssuizide wachsen gegen den Trend stetig weiter. Das sollte zu denken geben.
Auch die Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Menschen wirft viele Fragen auf. Im Getöse der Patientenverfügungs-Debatte, in der es vor juristischen Spitzfindigkeiten und Euthanasie-Warnungen nur so strotzt, geraten die eigentlichen Probleme am Lebensende leicht in den Hintergrund.
Dabei ist die Situation gar nicht so kompliziert: Die Menschen wünschen sich eine adäquate Versorgung in ihrer letzten Lebensphase, die die medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und spirituellen Aspekte umfasst - genau so, wie es die Definition der Palliativmedizin durch die Weltgesundheitsorganisation vorsieht. Damit ist es allerdings in Deutschland derzeit nicht so gut bestellt, wie die folgenden zwei Beispiele verdeutlichen.
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selbst ein charakterlich intakter Arzt kann die eigenen Sterbevorstellungen nicht ersetzen. In Ihren Darlegungen spielt immer noch die Denke der "Götter in weiß" hinein. Das gefällt mir nicht, ich bin Herr über mich selbst - bis zum Ende !
Ganz offensichtlich hat sich Herr Gian Domenico Borasio nicht mit der Realität in der Klinik auseinandergesetzt sonst hätte er diesen Text nicht verfasst. Dieser Text kann nur am grünen Tisch entstanden sein. Über die Motivation eines Experten so etwas zu verfassen kann man nur spekulieren. Das ist die Krux bei der Patientenverfügung. Hier machen sich Leute wichtig, die sich entweder noch nicht in der Praxis mit der Materie beschäftigt haben oder aus niederen Beweggründen einen Popans installieren.
Im Übrigen kann man nur den Ausführungen des Vorposters Mathews zustimmen. Ein vertrauensvolles Verhältnis zu einem charakterlich intakten Arzt kann keine rechtliche Bestimmung ersetzen.
Herr Prof. Borasio, vielen Dank für diesen Artikel. Als Intensiv- und Palliativmediziner habe ich sehr häufig mit diesen Fragen zu tun. Das Hauptproblem scheint mir zu sein dass viele Ärzte ihren Patienten und den Angehörigen nicht zuhören. Wenn wir ihre Ängste und Befürchtungen zu verstehen suchen, lässt sich meistens eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung finden. Dabei ist eine Patientenverfügung von großem Wert. Sie muss aber in der konkreten Situation richtig gedeutet werden. Wie Sie richtig anmerken, gibt es Formulierungen, die Selbstverständlichkeiten beschreiben. Wenn ich das Sterben nicht mehr aufhalten kann, wäre jede Therapie unethisch und unärztlich. Schwierig wird es in Situationen, die prognostisch nicht so eindeutig sind. Sie schreiben, bei Demenz sei eine künstliche Ernährung nicht indiziert. Aber wann haben Sie einmal einen Patienten, bei dem eine Demenz psychiatrisch eindeutig diagnostiziert ist? Im Notfall fast nie. Und es wäre ebenfalls unethisch, einen Patienten mit potentiell reversibler geistiger Störung (z.B. durch eine Elektrolytstörung etc.) nicht künstlich zu ernähren.
Fazit: keine gesetztliche Regelung, aber auch keine Patientenverfügung kann uns Ärzte von der Pflicht entbinden, im Einzelfall alles Für und Wider abzuwägen und (möglichst im Team und unter Einbeziehung der Angehörigen) zu entscheiden.
Zunächst vielen Dank, dass dieses Thema überhaupt plaziert wurde. Dennoch stimme ich in vielen Punkten nicht mit dem Autor überein und frage mich, ob er sich auch über die Theorie hinaus mit dem Thema beschäftigt hat.
Ich behandle genau diese schwerstkranken und sterbenden Patienten täglich. Mit den Verfügungen haben wir allergrößte Schwierigkeiten im Alltag: meist sind sie völlig unkonkret und allgemein gehalten. Da ist die Rede von "Apparaten" und "künstlich" und "unumkehrbar". Das ist unser Problem: eine Anleitung zum konkreten handeln oder eben NICHT handeln ist aus den meisten Verfügungen nicht abzuleiten. Dann entscheiden die Angehörigen und das - oft gegen unseren Rat!!- auf "machen Sie ALLES Herr Doktor"! Schon aus der Angst heraus etwas falsch zu machen und hinterher ein "schlechtes Gewissen" zu haben.
Sie glauben ein Fach an der Uni beseitigt dies? Mitnichten!! Schon die traditionellen Fächer müssen dies bedienen, weil es einfach untrennbar dazugehört! Außerdem ist Palliativmedizin nicht Sterbemedizin!! Und eine Palliativstation ist nicht einem Hospiz gleichzusetzen! Im Artikel scheint so manches vermengt.
Die Lösung? Ein professionelles und vetrauensvolles Arzt-Patienten-Verhältnis mit offener Kommunikation über den Sinn und Unsinn von Maßnahmen - auch mit der Familie. Und im Idealfall bereits im Vorfeld von Erkrankungen. Dann sind Juristen hoffentlich nie mit solch einem Einzelfall beschäftigt!
Es ist eine Schande, daß hierzulande Patientenverfügungen immer noch nicht definitiv rechtsverbindlich sind. Von wegen "mündiger Bürger" und so...
Wenn eine Patientenverfügung mit Hand & Fuß existiert, dann sollte die Sache doch klar sein. Daß dann manche Ärzte (bei Koma- Patienten z.B.) trotzdem häufig ganz dreist einen "mutmaßlichen Willen" konstruieren, ist eine Frechheit. Wenn eine Patientenerfügung existiert, dann ist das, was drinsteht, doch definitiv der Wille des Betroffenen.
Paging