Weihnachtsgeld:Ein Recht auf das 13. Gehalt

Lesezeit: 1 min

Auch wenn es den Unternehmen wirtschaftlich schlecht geht, können Arbeitgeber nicht einfach die Gratifikation streichen. Oft haben die Mitarbeiter einen Anspruch auf die Zahlung.

Arbeitgeber können das Weihnachtsgeld auch bei schlechter Wirtschaftslage häufig nicht einfach streichen. In vielen Fällen habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zahlung, sagte der Rechtsanwalt und Arbeitsrechts-Experte Hans Georg Rumke aus Weilheim in Bayern.

Bestandteil im Vertrag

Dies gelte zum Beispiel dann, wenn das Weihnachtsgeld im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im individuellen Arbeitsvertrag festgeschrieben ist. "Aber auch, wenn der Arbeitgeber über drei Jahre eine Weihnachtsgratifikation gezahlt hat, hat der Arbeitnehmer im vierten Jahr einen Anspruch", erläutert der Experte.

Freiwillig geben und nehmen

Ein solcher "Vertrauens-Tatbestand" ist laut Rumke allerdings dann nicht entstanden, wenn der Arbeitgeber drei Mal hintereinander das Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt hat. Auch könne der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld von vorneherein freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für die Zukunft zahlen: "Dann kann er es auch streichen, wenn es mal nicht so gut läuft", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes bemesse sich nach der Vereinbarung oder der bisherigen betrieblichen Übung, so Rumke. "Oft ist eine Zahlung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts üblich." Allerdings sei zu unterscheiden, ob es sich bei der Auszahlung um ein 13. Monatsgehalt oder eine Gratifikation handelt.

Anspruch auf anteilige Auszahlung

Bei einem 13. Monatsgehalt habe der Arbeitnehmer Anspruch auf eine anteilige Vergütung, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endete - zum Beispiel auf neun Zwölftel, wenn er zu Ende September gekündigt hat. "Bei einer Gratifikation dagegen wird die Treue des Arbeitnehmers im vergangenen Jahr und voraussichtlich in der Zukunft belohnt", so Rumke. In diesem Fall habe der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis an einem bestimmten Stichtag - meist dem 30. November - noch besteht. Häufig werde die Zahlung des Weihnachtsgeldes in diesen Fällen mit einer so genannten Rückzahlungsklausel verbunden. Diese dürfe bei einem Monatsgehalt bis zum 30. Juni des Folgejahres laufen, bei weniger bis zum 31. März.

(sueddeutsche.de/ dpa)

© N/A - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: